Landratsamt Fürstenfeldbruck
Straßenverkehr
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Ausnahmen Sonntagsfahrverbot Ferienreiseverordnung

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr laut Straßenverkehrsordnung Lastkraftwagen mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

In der Ferienreisezeit vom 01. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die gleiche Fahrzeuggruppe auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen zusätzlich für alle Samstage in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Gesetzlich ausgenommen von den Verboten sind z.B.

  • Transporte von leicht verderblichen und bestimmten frischen Lebensmitteln
  •  Fahrten im kombinierten Güterverkehr unter Einhaltung bestimmter Entfernungen
    • Fahrten mit Fahrzeugen, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs- und Filmfahrzeuge)
    • Fahrzeuge, die als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassen sind (siehe Zulassungspapiere)
    • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.

 

Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können erteilt werden, wenn der Transport der Waren im öffentlichen Interesse liegt (z. B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder zur termingerechten Ausstattung von Veranstaltungen, Märkten und Messen) und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird. Wirtschaftliche und/oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot oder der Ferienreiseverordnung
  • Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer (nur bei Dauerausnahmegenehmigung)
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