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Erteilung und Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Um die Rückstände zügiger abarbeiten zu können, wird der Schalterbereich der Führerscheinstelle ab 08.05.2024 immer mittwochs für den Publikumsverkehr geschlossen sein.
Dafür gibt es zusätzliche Termine am Dienstag. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite.
Bitte wenden Sie sich vor Antragstellung an eine Fahrschule Ihrer Wahl. Die Fahrschulen haben Antragsformulare vorrätig und informieren Sie über die weiteren Schritte.
Unterlagen: Alle Fahrerlaubnisklassen:
- Antragsformular
- VHK-Kontrollblatt mit eigenhändiger Unterschrift
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Gebühr: 39,60 € bei Ersterteilung, 38,80 € bei Erweiterung
Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T:
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe (zertifizierte Stelle gem. § 68 FeV, Online-Kurse werden nicht anerkannt)
- Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten/Zeugnis über Sehfähigkeit
Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E:
- Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe (zertifizierte Stelle gem. § 68 FeV, Online-Kurse werden nicht anerkannt)
- Augenärztliches Gutachten/Zeugnis, wahlweise auch durch Arzt für Betriebs- oder Arbeitsmedizin
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung , bei den D-Klassen auch medizinisch-psychologisches oder betriebs-/arbeitsmedizinisches Gutachten
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (bei den D-Klassen)
- Bei gewerblicher Nutzung dieser Fahrerlaubnisklassen (Schlüssel 95) ist ggf. eine Grundqualifikation oder die Weiterbildung durch Module vorzuweisen. Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 erfolg auf einer gesonderten Scheckkarte (Fahrerqualifizierungsnachweis), für diese wird eine zusätzliche Gebühr von 32,50 € erhoben.
Bei Anträgen mit unvollständigen Angaben oder Unterlagen muss mit zeitlichen Verzögerungen gerechnet werden.
Weitere Anforderungen:
- Identitätsnachweis: Als Identitätsnachweis gelten Personalausweis und Reisepass. Ersatzpapiere, wie sie z. B. in ausländerrechtlichen Verfahren ausgestellt werden, können alleine nicht anerkannt werden.
- Wohnsitz: Ein ordentlicher Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Inland ist nötig.