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Ausländer (Drittstaatsangehörige) und EU-Bürger
Folgende Angelegenheiten werden hier bearbeitet:
- Überprüfung Visumsangelegenheiten bei erstmaliger Einreise
- Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen
- Erteilung von Niederlassungserlaubnissen
- Passüberträge
- Erteilung und Verlängerung einer Blauen Karte EU
- Erteilung einer Verlängerung von Fiktionsbescheinigungen (vorläufige Aufenthaltstitel)
- Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- Erteilung einer Aufenthaltskarte für Schweizer Staatsangehörige
- Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern
- Ausstellung der Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs
- Kontakt mit der Bundesagentur für Arbeit bei beantragter Arbeitsaufnahme (Zustimmungsanfrage)
- Ausstellung von Reisepässen, Flüchtlingspässen und Staatenlosenpässen
- Sicherheitsrechtliche Befragungen
- Sonstige Ausländerrechtlichen Angelegenheiten
Hinweise für Geflüchtete aus der Ukraine zur Erteilung alternativer Aufenthaltstitel (Wechsel des Aufenthaltstitels/Aufenthaltsstatus)
Nutzen Sie Möglichkeiten zum Wechsel des Aufenthaltsstatus – von der Schutzberechtigung in einen Aufenthaltstitel zu Ausbildungs- und Erwerbstätigkeitszwecken.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, einen anderen Aufenthaltstitel (als die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG – Schutzberechtigung nach der EU Massenzustromrichtlinie) einzuholen (Zweckwechsel).
Auch nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bestehen in der Regel keine Beschränkungen zum Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus, wenn die allgemeinen Voraussetzungen zur Erteilung erfüllt sind.
Kommen parallel verschiedene Aufenthaltsrechte in Betracht, haben Betroffene dem Grunde nach eine Wahlmöglichkeit. So kann beispielweise auch eine Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft mit Berufsausbildung oder mit akademischer Ausbildung erteilt werden.
So kann beispielsweise ein Wechsel zu einer Aufenthaltserlaubnis insbesondere für eine Berufsausbildung (§ 16a AufenthG), Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 16d AufenthG), Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) und Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b AufenthG) in Betracht kommen.
Besitzen Sie eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund Ihres Schutzersuchens gemäß § 24 AufenthG, können Sie grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel zum Studium, zum studienbezogenen Praktikum, zur Studienbewerbung, zu Forschung, die Blaue Karte EU oder zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst bekommen. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Ausländerbehörde beraten.
Es wird darauf hingewiesen, dass für unterschiedliche Aufenthaltstitel abweichende Voraussetzungen gelten (beispielsweise in Bezug auf die Passpflicht, das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts, auch bei künftigen Verlängerungen des Aufenthaltstitels) aber auch abweichende Rechtsfolgen anknüpfen (insbesondere in Bezug auf die Geltungsdauer der Aufenthaltstitel, ggf. keine Wohnsitzverpflichtung, das Recht auf Familienzusammenführung sowie den Zugang zu staatlichen Leistungen wie zum Beispiel Förderung nach dem BAföG oder dem SGB III).
Die Ausländerbehörde kann Sie diesbezüglich gerne beraten unter Kontaktformular Ausländerwesen. Bitte formulieren Sie Ihr konkretes Anliegen und übersenden entsprechende Nachweise. Dokumente übersenden Sie bitte übersetzt in die deutsche Sprache.
Ergänzende Informationen erhalten Sie auch auf dem Hilfsportal für Geflüchtete aus der Ukraine www.germany4ukraine.de oder begleitend auf der Homepage https://www.make-it-in-germany.com/