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Nachweispflicht Masernschutzgesetzt (§20 IfSG)
Nachweispflicht im Rahmen des Masernschutzgesetzes (§20 IfSG).
Folgende Informationen richten sich an die Leitungen von Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften sowie medizinischen Einrichtungen.
Masern sind eine hochansteckende Viruserkrankung. Sie können zu Komplikationen und bleibenden Schäden führen - eine von 10.000 bis 20.000 Masernerkrankungen in Deutschland verläuft tödlich. Man kann sich durch eine Impfung schützen. Die STIKO empfiehlt die erste MMR-Impfung in der Regel im Alter von 11 Monaten, die zweite MMR-Impfung im Alter von 15 Monaten (frühestens 4 Wochen nach der ersten MMR-Impfung).
Das Ziel des Masernschutzgesetzes ist das Verhindern der Erkrankung bzw. deren Verbreitung in Gemeinschaftseinrichtungen und- unterkünften sowie in medizinischen Einrichtungen. Deshalb müssen Kinder beim Eintritt in Einrichtungen wie Kindertagesstätte oder Schule einen Nachweis über den empfohlenen Masernimpfschutz (oder ärztlich dokumentierte Immunität oder medizinische Kontraindikation) vorweisen. Das Gleiche gilt für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und die in diesen oder in med. Einrichtungen tätig sind.
Die Nachweispflicht ist einrichtungsbezogen.
Sie gilt für:
Gemeinschaftseinrichtungen
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtung
Die Ausbildungseinrichtung muss sich überwiegend (also mehr als 50 %) an minderjährige Personen richten, damit das Masernschutzgesetz Anwendung findet.
Nicht unter die Nachweispflicht fallen in der Regel Universitäten oder Ausbildungseinrichtungen der Erwachsenenbildung.
Bei Unsicherheit bezüglich des Geltungsbereichs des Masernschutzgesetzes ist der prozentuale Anteil der Minderjährigen in einer Einrichtung entscheidend.
Gemeinschaftsunterkünfte
Medizinische Einrichtungen
Krankenhäuser
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken,
Entbindungseinrichtungen,
Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
Die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis, Selbstständigkeit, ehrenamtliche Tätigkeit,…) ist nicht relevant.
Nicht unter die Nachweispflicht fallen z. B.
Postboten oder Paketzusteller und andere Personen, die sich nur kurz und unregelmäßig in der Einrichtung aufhalten
Personen, die ausschließlich außerhalb der Einrichtungen am Gebäude Arbeiten durchführen (z. B. Bauarbeiter, Industriekletterer u. ä. sofern kein Kontakt zu vulnerablen Personengruppen besteht)
Besucher von Patienten oder betreuten und untergebrachten Personen, sofern sie in den Einrichtungen nicht tätig werden.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Nachweispflicht gerne an