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Erweiterte Zuständigkeit - EWZ
Zulassungen im Verbund der Erweiterten Zuständigkeit sind derzeit nicht überall oder nur eingeschränkt möglich. Bitte erkundigen Sie sich bei der entsprechenden Zulassungsstelle Bitte Beachten Sie auch unsere weitern Hinweise unter Info zum Dienstbetrieb.
Bereits 2015 sind wir der sogenannten „Erweiterten Zuständigkeit“-EWZ in Oberbayern beigetreten.
Zu unserem Verbund gehören derzeit:
- Landkreis Altötting
- Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen
- Landkreis Berchtesgadener Land
- Landkreis Garmisch-Partenkirchen
- Landkreis Miesbach
- Landkreis Mühldorf am Inn
- Landkreis München
- Landkreis Rosenheim
- Stadt Rosenheim
- Landkreis Starnberg
- Landkreis Traunstein
In der EWZ können gegenseitig folgende Vorgänge durchgeführt werden:
- Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs
- Erstzulassung eines gebrauchten Fahrzeugs (in der Regel Importfahrzeuge)
- Änderung der Fahrzeugtechnik oder der Halterdaten (Namens- oder Adressänderung)
- Umschreibung aus einem anderen Zulassungsbezirk mit und ohne Halterwechsel
- Umschreibung innerhalb des Zulassungsbezirks
- Wiederzulassung auf den bisherigen Halter nach vorheriger Außerbetriebsetzung
- Zuteilung sowie Löschung eines Saisonkennzeichens
- Außerbetriebsetzung
- Neusiegelung von Kennzeichen, wenn die aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I bereits durch die bearbeitende Zulassungsstelle ausgefertigt wurde.
Bitte beachten Sie:
- Die Zuständigkeit der Zulassungsstelle Ihres Hauptwohnsitzes bzw. Betriebssitzes bleibt weiter bestehen, auch wenn der Zulassungsvorgang bei einer anderen Behörde durchgeführt wurde.
- Die Fahrzeuge bekommen, unabhängig vom Ort der Bearbeitung des Zulassungsvorgangs, immer ein Kennzeichen der für den Hauptwohnsitz bzw. Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde.
- Zur Bearbeitung von Zulassungen mit Wunschkennzeichen ist eine Reservierung des Kennzeichens bei der für den Hauptwohnsitz bzw. Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde notwendig. Bei der Reservierung erhalten Sie eine PIN-Nummer, die Sie zur Bearbeitung Ihres Zulassungsantrags angeben müssen.
- Sollte der Fahrzeughalter Rückstände bei der Kfz-Steuer haben, muss der Antrag auf Zulassung bis zur Begleichung der Rückstände zurückgestellt werden.
- Falls Gebührenrückstände bei der zuständigen Zulassungsbehörde vorhanden sind, kann der Zulassungsvorgang in Fürstenfeldbruck leider nicht bearbeitet werden. Der Antragsteller muss sich in diesen Fällen an seine zuständige Zulassungsstelle wenden.
- Wird aufgrund von Abweichungen bei den Bau- und Betriebsvorschriften eine Ausnahmegenehmigung benötigt, so kann der Zulassungsantrag nur bei der für den Hauptwohnsitz bzw. Betriebssitz des Fahrzeughalters zuständigen Zulassungsbehörde durchgeführt werden.