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Landratsamt Fürstenfeldbruck
Kommunalaufsicht und Wahlen
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Kommunales Abgabenrecht und Widerspruchsverfahren

Kommunale Abgaben

Ohne kommunale Abgaben könnten die Kommunen viele ihrer Aufgaben und Projekte gar nicht finanzieren. Dafür gibt es unterschiedliche Einnahmequellen: 

Grundsteuer, Gewerbesteuer (bundesgesetzlich geregelte Realsteuern) Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer (örtliche Aufwandssteuern)

Beiträge

Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenausbaubeiträge Seit dem 01.01.2018 werden in Bayern keine Beiträge zur Finanzierung der Verbesserung oder Erneuerung der Ortsstraßen, beschränkt öffentlichen Wegen, Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung mehr erhoben. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge zur Finanzierung des Investitionsaufwandes bei den kommunalen Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen

Benutzungsgebühren

Für die Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtungen und des gemeindlichen Eigentums (z.B. Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen, Friedhöfe, Kindergärten und Feuerwehren)

Widerspruchsverfahren

Kommunale Abgaben werden durch den Erlass von Bescheiden erhoben. Gegen diesen Abgabenbescheid kann der Betroffene Rechtsmittel eingelegen. In Bayern ist es dem Betroffenen überlassen, ob er zunächst Widerspruch einlegt oder unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erhebt. Für den Landkreis Fürstenfeldbruck ist das Verwaltungsgericht München zuständig. Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides überprüft. Der Widerspruch ist bei der Ausgangsbehörde einzulegen, also bei der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden. Widerspruchsbehörde ist bei den kreisangehörigen Gemeinden das örtliche zuständige Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde; bei Zweckverbänden dasjenige Landratsamt, in dessen Bereich der betreffende Zweckverband seinen Sitz hat. Die Kommunalaufsicht im Landratsamt Fürstenfeldbruck ist zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen:

  • Grund- und Gewerbesteuer sowie Hundesteuer
  • Erschließungs- und Ausbaubeiträge
  • Wasser- und Abwasserabgaben
  • Friedhofs-, Feuerwehr- und Kindergartengebühren

 

Wenn der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden ist, hat der Widerspruchsführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Einzelfall und richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes. Ist der Widerspruch erfolgreich, werden keine Kosten erhoben.

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