- Bürgerservice08141-519 999
Unerlaubt abgestellte Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund
Das Abstellen eines abgemeldeten, betriebsunfähigen oder nicht verkehrsbereiten Fahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen oder Parkplätze), ist eine unerlaubte Sondernutzung nach Art. 18 b Abs. 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz und stellt kein Parken im Sinne des § 12 Straßenverkehrsordnung dar.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer oder Halter das Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt hat.
Sobald ein solches Fahrzeug von der Polizei entdeckt wird, ist eine Verwarnung oder ein Bußgeld (bis zu 1.000 EUR) fällig. Zusätzlich kommen auf den Verantwortlichen evtl. Abschlepp-, Verwertungs- und Sondernutzungsgebühren zu.
Öffnungsz.
Straßenverkehrsbehörde
Landratsamt Fürstenfeldbruck,
Nebengebäude
Münchner Str. 34
82256 Fürstenfeldbruck
Nutzen Sie umweltfreundliche Verkehrsmittel für die Anfahrt:
Ab Haltestelle Landratsamt mit
Bus 815 oder 844 von und zur S 4
Bus 825, 839, 840 zur S 4
Öffnungszeiten
Dienstag und Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr |
nach telefonischer Vereinbarung |
Kontakt
Sachbearbeiterin | Frau Hirt |
Telefon | 08141 519-218 |
Telefax | 08141 519-963 |
jennifer.hirt@lra-ffb.de |