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Unerlaubt abgestellte Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund
Das Abstellen eines abgemeldeten, betriebsunfähigen oder nicht verkehrsbereiten Fahrzeugs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche (Straßen oder Parkplätze), ist eine unerlaubte Sondernutzung nach Art. 18 b Abs. 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz und stellt kein Parken im Sinne des § 12 Straßenverkehrsordnung dar.
Dies gilt auch, wenn der Besitzer oder Halter das Fahrzeug nur vorübergehend stillgelegt hat.
Sobald ein solches Fahrzeug von der Polizei entdeckt wird, ist eine Verwarnung oder ein Bußgeld (bis zu 1.000 EUR) fällig. Zusätzlich kommen auf den Verantwortlichen evtl. Abschlepp-, Verwertungs- und Sondernutzungsgebühren zu.