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Enteignungen
Bei vielen öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen, z. B. Straßen- oder Städtebau, werden zur Durchführung der Maßnahme Grundstücke oder Rechte an Grundstücken benötigt. Üblicherweise erwirbt der Träger der Baumaßnahme das Eigentum bzw. die Rechte an diesen Grundstücken im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen.
Doch das gelingt nicht immer. Für den Fall, dass eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist und die geplante Maßnahme daran scheitern würde, kann der Vorhabensträger im Interesse des Wohls der Allgemeinheit bei der Enteignungsbehörde die Durchführung eines Enteignungsverfahrens beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Das Landratsamt Fürstenfeldbruck nimmt im Landkreis die Aufgaben der Enteignungsbehörde wahr. Die Enteignungsbehörde versteht sich nicht als verlängerter Arm des jeweiligen Vorhabensträgers. Sie sieht sich vielmehr als abwägender Vermittler und Moderator zwischen den konkurrierenden Interessen der am Verfahren Beteiligten. Ziel des Verfahrens ist die gütliche Einigung zwischen den Beteiligten. Gelingt dies nicht, entscheidet die Enteignungsbehörde nach Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens durch Beschluss. In ihrer Tätigkeit ist die Enteignungsbehörde bei ihren Entscheidungen nur Recht und Gesetz verpflichtet. Sie ist stets zur Neutralität im Verfahren angehalten und gesetzlich verpflichtet, in jeder Phase des Verfahrens auf eine Einigung hinzuwirken. Die Entscheidungen sind der gerichtlichen Überprüfung unterworfen.
Öffnungsz.
Sozialer Wohnungsbau
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