- Bürgerservice08141-519 999
Gewerbeausübung
Ein Gewerbe muss bei der zuständigen Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft (VG) angemeldet werden, wenn eine nach dem Gewerberecht erlaubte, auf Gewinnerzielung ausgerichtete, selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Ausgenommen sind freie Berufe, Urproduktion (Land-/Forstwirtschaft) oder Verwaltung eigenen Vermögens. Zu den freien Berufen gehören die persönlichen Dienstleistungen höherer Art, zu deren Ausübung ein abgeschlossenes Studium erforderlich ist, sowie die künstlerischen Tätigkeiten. In diesen Fällen ist ein Nachweis über die Anerkennung als Künstler beim Finanzamt oder eine Versicherung bei der Künstlersozialkasse nötig. Den Kern des Gewerberechts bildet die Gewerbeordnung (GewO). Zu den gewerberechtlichen Nebengesetzen zählen namentlich das Gaststättengesetz (GastG) und die Handwerksordnung (HwO). Gewerberecht ist Ordnungsrecht und damit „Wirtschaftsüberwachungsrecht“. Ziel des Gewerberechts ist die Sicherung eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsablaufs. Die Aufnahme gewerberechtlicher Tätigkeiten ist grundsätzlich erlaubnisfrei, so weit nicht gesetzliche Erlaubnispflichten geregelt sind. Instrumente der Gewerbeüberwachung sind u.a. die Anzeigepflicht, die Untersagung sowie die Zulassungspflichtigkeit auf Grund von vorbeugenden (präventiven) Verboten mit Erlaubnisvorbehalt.
Gewerbearten
Grundsätzlich unterscheidet die Gewerbeordnung in stehendes Gewerbe, Reise-und Marktgewerbe . Der Begriff des stehenden Gewerbes ist in der GewO nicht definiert. Die Definition erfolgt negativ in Abgrenzung zum Reise- und Marktgewerbe . Danach versteht man unter stehendem Gewerbe die gewerbsmäßig betriebene und gewerbefähige Tätigkeit, die weder Reise- noch Marktgewerbe ist.