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Sozialhilfe
Bitte beachten Sie:
Aufgrund eines Personalengpasses im Sozialamt, Sachbereich Grundsicherung und Sozialhilfe, kann es zu Einschränkungen in der Sachbearbeitung bzw. zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis!
Für bedürftige Bürger des Landkreises entscheidet das Amt für Soziales als örtlicher Sozialhilfeträger über gesetzlich geregelte, bedarfsorientierte Leistungsansprüche der Sozialhilfe. Rechtsgrundlagen für Leistungen der Sozialhilfe sind im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt. Menschen, die die Regelaltersgrenze (65. Lebensjahr und mehr) vollendet haben oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind, haben bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe bzw. Gundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Menschen, die erwerbsfähig sind, haben bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch nach dem SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende).
Für Leistungen nach dem SGB II ist das Jobcenter zuständig. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Leistungsberechtigt sind Personen, die sich in ihrer Notlage nicht selbst helfen können, die ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken können oder die erforderliche Leistung nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (zB nach dem SGB II) erhalten können.
Einen umfangreichen Überblick über die Leistungen nach dem SGB XII gibt die Sozialhilfe-Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Ab sofort können Sie die Gewährung von Sozialhilfe online beantragen und Unterlagen online nachreichen:
Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag nachreichen
Den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe finden Sie auch hier komplett ausfüllbar zum Download. Bitte reichen Sie den Antrag zur Bestätigung Ihrer melderechtlichen Daten über Ihre Wohnsitzgemeinde ein.