Landratsamt Fürstenfeldbruck
Straßenverkehr
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Werbung außerorts

Außerorts wird häufig auf diverse Veranstaltungen (Burschenfeste, Sommerfeste, Marktsonntage etc.), Gaststätten oder Firmen mit großen Anhängern, Bannern oder Werbeschildern hingewiesen. Solche Werbeanlagen dienen dem Zweck, die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer auf die Schilder zu lenken.

Nachdem die Fahrgeschwindigkeiten außerorts erheblich höher sind als innerorts, stellt diese Ablenkung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und ist deswegen unzulässig. Gerade Jugendliche, die diese Werbung ansprechen soll, sind als Fahranfänger durch solche Ablenkungen besonders gefährdet. Deswegen gelten nach der Straßenverkehrsordnung straßenrechtliche Werbeverbote!

Eine Werbung darf nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit betrieben werden. Hierbei müssen wirtschaftliche Interessen hinter den Interessen der Verkehrssicherheit zurückstehen. Wird eine derartige Werbung an freier Strecke angebracht, wird ein kostenpflichtiger Beseitigungsbescheid erlassen. Zusätzlich ist ein Bußgeldtatbestand (bis 1.000 € Bußgeld) erfüllt.

Hinweis: Für Werbeanlagen/Veranstaltungshinweise innerhalb der Ortsdurchfahrten ist das Einverständnis der jeweiligen Gemeinde und des Grundstückseigentümers bzw. eine eventuell notwendige Sondernutzungserlaubnis einzuholen, die durch die Gemeindeverwaltung erteilt wird. Die Werbung darf jedoch nicht an Verkehrszeichen oder Ampelanlagen angebracht werden und keinem Verkehrszeichen ähneln.

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