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Jugendzeltplatz Mammendorf: Neue Preise ab 2025

Schild mit Aufschrift Jugendzeltplatz Mammendorf

Archivfoto LRA FFB

Für den Jugendzeltplatz in Mammendorf gelten ab dem Jahr 2025 neue Preise. Auf der Homepage des Freizeitparks Mammendorf (https://www.fzp-mammendorf.de/) finden Gäste des Jugendzeltplatzes im Laufe des April 2024 die entsprechende Preisliste, die ab dem nächsten Jahr gültig ist.

Dabei handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung im eigentlichen Sinne, sondern es wird lediglich die jeweilige Umsatzsteuer aufgeschlagen; d.h. die Einnahmen durch die Erhöhung müssen umgehend wieder abgeführt werden.

Nach dem alten Recht und § 2 Abs. 3 UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nur dann als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu betrachten, wenn sie einen Betrieb gewerblicher Art betreiben. Nun hat die Bundesgesetzgebung eine Neuregelung geschaffen, die sich an Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinien der EU orientiert.

Nach § 2 Abs. 1 UStG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts nun grundsätzlich als Unternehmen zu behandeln. Das stellt schon systematisch einen großen Unterschied zum alten Recht dar, wo Körperschaften allgemein nicht als Unternehmen galten, sondern nur in Ausnahmen. Bis zum 31.12.2024 können die Körperschaften des öffentlichen Rechts diese Regelung jedoch noch umgehen und das alte Recht nutzen.

Für die Körperschaften des öffentlichen Rechts bedeutet die Reform des Umsatzsteuerrechts viel Arbeitsaufwand. Alle Einnahmen müssen erfasst und analysiert werden; sämtliche Verträge müssen geprüft und evtl. geändert werden. Die Ausweitung der Umsatzsteuer wird zum Großteil zu höheren Belastungen der Bürger und der Körperschaften des öffentlichen Rechts führen, nicht zuletzt auch bei der interkommunalen Zusammenarbeit. Weitere Bereiche mit zukünftiger Umsatzsteuerbelastung betreffen z. B. Personalgestellung, vom Bauhof erbrachte Leistungen wie z. B. Winterdienst u. Mäharbeiten für andere Kommunen, Atemschutzwerkstatt, etc.
Würde die Umsatzsteuer nicht zusätzlich berechnet werden, verbliebe die finanzielle Belastung beim Landkreis.

Der Jugendzeltplatz ist nach dem Sozialgesetzbuch eine Einrichtung der Jugendhilfe, damit ist die Belegung durch Jugendgruppen von der Umsatzsteuer befreit. Andere Belegungen wie z. B. durch Familien sind dagegen ab 2025 umsatzsteuerbar und steuerpflichtig.

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