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Pflichtumtausch

Informationen zum Pflichtumtausch:
AKTUELL: Ausstellungsjahr des Führerscheins von 1999 bis 2001; Stichtag: 19.01.2026
Diese Dienstleistungen stehen Ihnen auch im Bürgerservice-Zentrum zur Verfügung!
Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheine nur noch zeitlich begrenzt ausgestellt und müssen nach spätestens 15 Jahren erneuert werden. Dabei läuft lediglich der Führerschein als amtliches Dokument ab, nicht die eigentliche Fahrerlaubnis. Nach § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung müssen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis spätestens 18. Januar 2033 in befristete Dokumente umgetauscht werden.
Zum Zwecke einer reibungslosen Umsetzung für alle Beteiligten wurde mit Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung 2019 ein stufenweiser Pflichtumtausch vom Gesetzgeber beschlossen. Bei Führerscheinen, die nach dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, bestimmt sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr.
Beginnend mit 2025 gelten folgende Staffelungen nach Anlage 8e zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV:
Scheckkartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins (ersichtlich unter 4a auf dem Führerschein) | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Informationen zu den Modalitäten des Umtausches unbefristeter Kartenführerscheine finden Sie HIER.
Informationen zum Umtausch von noch verbliebenen Papierführerscheinen:
Bitte beachten Sie:
Mittlerweile sind sämtliche Papierführerscheine ungültig und werden bei der erforderlichen Vorlage zum Antrag mit einem Umtauschvermerk mit Datum der Ungültigkeit (Stempel) versehen. Eine Gültigkeitsfrist bis zur Erteilung des neuen Dokuments kann nicht mehr festgelegt werden. Der Umtausch nach Ablauf der gesetzlichen Staffeln zieht keine Sanktionen nach sich. Bei Rückfragen, z. B. der Polizei, verweisen Sie bitte auf uns.
Als kontaktarme Möglichkeit der Antragstellung bieten wir neben dem schnelleren und vollständig digitalen Weg an, den Umtausch Ihres rosa oder grauen Papierführerscheins auf dem Postweg abzuwickeln. Bitte reichen Sie folgende Unterlagen postalisch bei der Fahrerlaubnisbehörde ein:
- Antragsformular mit Unterschrift
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Führerschein im Original (das Sichten und Befristen per Stempel ist für die Bearbeitung zwingend erforderlich! Fahrten im Inland sind ohne Führerschein problemlos möglich, bei Rückfragen, z.B. der Polizei, verweisen Sie bitte auf uns!)
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Vordruck VHK (Foto, Unterschrift)
Bitte geben Sie auf dem Antrag eine E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.
Die Gebühr hierfür beträgt 31,50 € inkl. 5,00 € Direktversand. Hierüber erhalten Sie bei postalischer und digitaler Antragstellung eine Kostenrechnung, diese wird Ihnen mit dem Altführerschein zugeschickt.
Ihren Original-Führerschein senden wir im Zuge der Bearbeitung des Umtauschantrages mit dem Umtauschvermerk (s. o.) wieder an Sie zurück.
Für alle Formen der Antragstellung gilt:
Sofern uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr neuer Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Die Zustellung erfolgt dann in ca. 2-3 Wochen per Einwurf-Einschreiben an die amtliche Meldeadresse, die ausschließlich zu diesem Zweck an die Bundesdruckerei übermittelt wird. Sie müssen daher sicherstellen, dass die Zustellung auch erfolgen kann (Namensschild am Briefkasten). Spätere melderechtliche Änderungen können nicht berücksichtigt werden. Bei Unzustellbarkeit muss der Führerschein vor Ort abgeholt werden. Falls der Führerschein nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Antragstellung bei Ihnen eintreffen sollte oder Eintragungen nicht richtig vorgenommen worden sind, wenden Sie sich bitte umgehend an die Fahrerlaubnisbehörde Fürstenfeldbruck. Mit Zustellung des neuen Führerscheins verliert der bisherige schon befristete Führerschein seine Gültigkeit.
Falls Ihr Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, müssen Ihre Führerscheindaten zunächst von der ausstellenden Behörde bestätigt werden. Hierfür muss bei der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift angefordert werden, die an uns versendet wird. Dieser Vorgang kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Bitte beantragen Sie diese deshalb schon vor Antragstellung um die Bearbeitung Ihres Pflichtumtausches zu beschleunigen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihren vor 01.01.1999 ausgestellten grauen oder rosa Papierführerschein bereits vorzeitig umtauschen lassen müssen, wenn Sie:
- einen internationalen Führerschein oder
- eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
- eine Fahrlehrerlaubnis beantragen oder
nach Vollendung des 50. Lebensjahres als Inhaber einer "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 2 in die "neuen" Klassen C und CE fallende Fahrzeuge und/oder Gespanne führen wollen.