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Pflichtumtausch
Informationen zum Pflichtumtausch:
AKTUELL: Geburtsjahrgänge ab 1971; Stichtag: 19.01.2025
Diese Dienstleistungen stehen Ihnen auch im Bürgerservice-Zentrum zur Verfügung!
2019 hat der Bundesrat beschlossen, den stufenweisen Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Damit die Fahrerlaubnisbehörden dies bewältigen können, wurde eine Staffelung der gesetzlichen Ablauffristen erlassen. Diese ist am unteren Ende dieser Seite ersichtlich.
Ist Ihr aktueller Führerschein ein Kartenführerschein der ersten Generation (Ausstellung 1999 - 2013), klicken Sie bitte HIER.
Die weiteren Informationen betreffen nur den Pflichtumtausch von Papierführerscheinen die bis 1999 ausgestellt wurden
Als kontaktarme Möglichkeit der Antragstellung bieten wir neben dem schnelleren und vollständig digitalen Weg an, den Umtausch Ihres rosa oder grauen Papierführerscheins auf dem Postweg abzuwickeln. Bitte reichen Sie folgende Unterlagen postalisch bei der Fahrerlaubnisbehörde ein:
- Antragsformular mit Unterschrift
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Führerschein im Original (das Sichten und Befristen per Stempel ist für die Bearbeitung zwingend erforderlich! Fahrten im Inland sind ohne Führerschein problemlos möglich, bei Rückfragen, z.B. der Polizei, verweisen Sie bitte auf uns!)
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- Vordruck VHK (Foto, Unterschrift)
Bitte geben Sie auf dem Antrag eine E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer für eventuelle Rückfragen an.
Die Gebühr hierfür beträgt 30,30 € inkl. 5,00 € Direktversand. Hierüber erhalten Sie bei postalischer und digitaler Antragstellung eine Kostenrechnung, diese wird Ihnen mit dem Altführerschein zugeschickt.
Ihren Original-Führerschein senden wir im Zuge der Bearbeitung des Umtauschantrages mit einem Umtauschvermerk (Stempel) wieder an Sie zurück. Durch den Umtauschvermerk verliert Ihr "alter" Führerschein automatisch nach Erhalt des neuen Kartenführerscheins, spätestens jedoch nach drei Monaten, seine Gültigkeit und muss nicht mehr gesondert entwertet werden.
Für alle Formen der Antragstellung gilt:
Sofern uns alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird Ihr neuer Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellt. Die Zustellung erfolgt dann in ca. 2-3 Wochen per Einwurf-Einschreiben an die amtliche Meldeadresse, die ausschließlich zu diesem Zweck an die Bundesdruckerei übermittelt wird. Sie müssen daher sicherstellen, dass die Zustellung auch erfolgen kann (Namensschild am Briefkasten). Spätere melderechtliche Änderungen können nicht berücksichtigt werden. Bei Unzustellbarkeit muss der Führerschein vor Ort abgeholt werden. Falls der Führerschein nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Antragstellung bei Ihnen eintreffen sollte oder Eintragungen nicht richtig vorgenommen worden sind, wenden Sie sich bitte umgehend an die Fahrerlaubnisbehörde Fürstenfeldbruck. Mit Zustellung des neuen Führerscheins verliert der bisherige schon befristete Führerschein seine Gültigkeit.
Falls Ihr Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, müssen Ihre Führerscheindaten zunächst von der ausstellenden Behörde bestätigt werden. Hierfür muss bei der ausstellenden Behörde eine Karteikartenabschrift angefordert werden, die an uns versendet wird. Dieser Vorgang kann längere Zeit in Anspruch nehmen. Bitte beantragen Sie diese deshalb schon vor Antragstellung um die Bearbeitung Ihres Pflichtumtausches zu beschleunigen.
Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihren vor 01.01.1999 ausgestellten grauen oder rosa Papierführerschein bereits vorzeitig umtauschen lassen müssen, wenn Sie:
- einen internationalen Führerschein oder
- eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
- eine Fahrlehrerlaubnis beantragen oder
nach Vollendung des 50. Lebensjahres als Inhaber einer "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 2 in die "neuen" Klassen C und CE fallende Fahrzeuge und/oder Gespanne führen wollen.
Führerscheine, die nach dem Stichtag der vierten Staffel (19.01.2025) für die Geburtsjahrgänge ab 1971 eingehen oder verarbeitet werden, sind mit diesem Stichtag gesetzlich ungültig und erhalten einen entsprechenden Umtauschvermerk.
Papierführerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Scheckkartenführerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr des Kartenführerscheins (ersichtlich unter 4a auf dem Führerschein) | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |