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Kinderfreizeitbonus für bedürftige Kinder wegen COVID-19-Pandemie

05.07.2021

Die Bundesagentur für Arbeit informiert in ihrer Pressemitteilung vom 22.6.2021, dass ab August 2021 bedürftige Familien und Familien mit kleinem Einkommen einmalig 100 Euro für jedes minderjährige Kind erhalten. Mit dem Kinderfreizeitbonus sollen Kinder und Jugendliche Unterstützung erhalten, um Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrnehmen und Versäumtes nachholen zu können.

Der Bundestag ermöglichte mit seinem am 11.6.2021 beschlossenen Aktionsplan „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche“ diese weiteren finanziellen Hilfen für bedürftige Familien. Die Einmalzahlung wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet.

Familien, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz4) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, bekommen den Kinderreitzeitbonus von Amtswegen im August vom Jobcenter oder dem Landratsamt ausbezahlt, ohne dass dafür ein gesonderter Antrag notwendig ist. Familien, die Kinderzuschlag (KiZ), Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten den Kinderfreizeitbonus ab August 2021 von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn ein gleichzeitiger Anspruch auf Kindergeld besteht.

Den Kinderfreizeitbonus gibt es für jedes Kind, für das im August 2021 Kinderzuschlag bezogen wird und das am 1. August 2021 noch nicht volljährig ist (auch von Amtswegen), ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.

Lediglich für minderjährige Kinder aus Familien, die neben Kindergeld ausschließlich Wohngeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe nach dem SGB XII) erhalten, müssen bei der Stelle, die auch die Kindergeldleistungen erbringt (zuständige Familienkasse), einen Antrag auf Zahlung des Kinderfreizeitbonus stellen. Nähere Informationen zum Leistungsanspruch und das Antragsformular sind über den Link der Familienkasse (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderfreizeitbonus) erhältlich. Als Nachweis für die Bezugsberechtigung des Kinderfreizeitbonus ist dem Antrag der jeweilige Bewilligungsbescheid des Landratsamtes über Wohngeld oder Sozialhilfe für August 2021 beizufügen.

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