Landratsamt Fürstenfeldbruck
Aktuelles
  • Bürgerservice08141-519 999

Aktuelles

Neue Corona–Maßnahmen im Landkreis Fürstenfeldbruck ab Samstag, 28.08.2021

26.08.2021

Die Corona-Zahlen im Landkreis steigen weiter und so hat das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Homepage am heutigen Donnerstag, 26.08.2021 für den Landkreis Fürstenfeldbruck den dritten Tag in Folge einen Wert der 7-Tage-Inzidenz von über 50 veröffentlicht. Die 7-Tage-Inzidenz lag laut RKI am 24.08.2021 bei 52,0; am 25.08.2021 bei 66,6 und am 26.08.2021 bei 72,5.

Diesem dreimaligen Überschreiten des Schwellenwerts von 50 folgen Verschärfungen der Corona-Maßnahmen im Landkreis. Dies schreibt die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vor. Das dreimalige Überschreiten des Inzidenzwertes von 50 wurde daher durch das Landratsamt amtlich bekanntgemacht, die Maßnahmen treten am Samstag, den 28.08.2021 in Kraft.

Ab Samstag, den 28.08.2021 gilt im Landkreis Fürstenfeldbruck:

-    Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird; also maximal 10 Personen aus maximal 3 Haushalten. Kinder unter 14 Jahren werden jeweils nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte Personen (bei denen seit der abschließenden Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind) und genesene Personen (mit PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens 6 Monate alt ist), sind von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen. Bei privaten Zusammenkünften, bei denen sowohl geimpfte oder genesene als auch sonstige Personen teilnehmen, bleiben geimpfte und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt.

-    Geplante Veranstaltungen sind zukünftig unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen erlaubt. Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstags- Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen) werden geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt. Bei öffentlichen Veranstaltungen mit besonderem Anlass gelten die Personenbeschränkungen jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen.

Die Testpflicht in Innenräumen für alle nicht Geimpften und nicht Genesenen („3-G-Regelung“), die im Landkreis bereits seit dem Überschreiten des Inzidenzwertes von 35 gilt, bleibt in gleichem Umfang bestehen. Sie gilt insbesondere auch für private Veranstaltungen.

 

Zurück
nach oben