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Pressemitteilungen

Corona: Bisheriges und weiteres Vorgehen im Landkreis Fürstenfeldbruck

30.10.2020

1.    Aktueller Stand
Die 7-Tages-Inzidenz der neuen Corona-Infektionen im Landkreis Fürstenfeldbruck liegt seit geraumer Zeit über dem Schwellenwert von 50, seit vielen Tagen auch über dem von 100. Aktuell beträgt sie (Stand 30.10.2020 10.00 Uhr) nach den Berechnungen des örtlichen Gesundheitsamts 158,63. Auf diese Werte und ein diffuses Infektionsgeschehen mit täglich vielen nicht mehr nachverfolgbaren Neuinfektionen reagierend hat das Landratsamt Fürstenfeldbruck - nach einem zunächst differenzierten Vorgehen nur bei den betroffenen Schulen - die im Rahmenhygieneplan Schulen und Kitas für Erreichen oder Überschreiten dieses Inzidenzwertes vorgesehenen Maßnahmen der Stufe 3 angeordnet. Die Anordnung endet nach zwei Wochen am heutigen Freitag, den 30.Oktober 2020.
Ansonsten gilt bayernweit die 7. Infektionsschutzverordnung des Freistaats Bayern, spezielle Regelungen dazu gibt es derzeit im Landkreis Fürstenfeldbruck nicht. Das Landratsamt Fürstenfeldbruck wird nun Regelungen für den Bereich der Heime und Asylbewerberunterkünfte erlassen.

2.    Folgen der Anordnung des Mindestabstands in Schulen und fester Gruppen in Kitas („Stufe 3“)
Unter Schülern und Lehrern und im Kitabereich gibt es nach wie vor neue Infektionen. Allerdings folgen daraus weniger Quarantänemaßnahmen, da viele neu infizierte Personen im für andere ansteckungsrelevanten Zeitraum nicht in der Einrichtung waren. Dies erleichtert auch die Kontaktpersonenermittlung.
Die Inkubationszeit beträgt bekanntlich bis zu 14 Tagen, dies bedeutet, dass die Person sich in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen vor der Infektion angesteckt haben kann.

Die angeordneten Maßnahmen – die Einhaltung des Mindestabstandes in den Schulen und die Einrichtung fester, reduzierter Gruppen in den Kitas – sind zusammen mit der vom Freistaat geregelten Maskenpflicht geeignet, das Infektionsgeschehen einzudämmen, die Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu erleichtern und die Notwendigkeit von Quarantänemaßnahmen zu verringern, insbesondere für Lehrer und weiteres Personal. Sie werden nach dem Rahmenhygieneplan auch als angemessenes Mittel zur Eindämmung der Pandemie bei Erreichen des Inzidenzwertes von über 50 eingestuft, sonst wären sie dort ja nicht als Maßnahmen vorgeschlagen.

In den vergangenen zwei Wochen hat sich gezeigt, dass es in den Schulen nur ausnahmsweise gelingt, den geforderten Mindestabstand von 1,5m in den vorhandenen Räumlichkeiten einzuhalten. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der Schulen Klassen geteilt hat und verschiedene Formen eines Wechsels von Präsenz- und Distanzunterricht einführte.
Im Kita-Bereich zielte die Anordnung darauf, dass eine möglichst große Anzahl von Kindern betreut werden kann, sie sieht deshalb z.B. keine feste maximale Gruppengröße vor. Viele Kitas konnten diesen Spielraum bisher nicht ausschöpfen. In manchen Orten gelang es, zusätzliche Räume z.B. der Kirchen für die Betreuung der Gruppen zu nutzen.


Von Eltern im Grundschul- und Kita-Alter wurde bemängelt, dass keine ausreichende Betreuung insbesondere für Kinder von Eltern in systemrelevanten Berufen eingerichtet wurde.

Es ist nicht bekannt, inwieweit das Infektionsgeschehen in den oberbayerischen Kreisen und Städten vergleichbar ist, insbesondere, inwieweit dort überhaupt Schulen in nennenswertem Umfang betroffen sind. Ausweislich ihrer Internetseite sind zum Beispiel in der Landeshauptstadt München auch eine Vielzahl Schulen und Kitas betroffen, sie hat eine Inzidenz über 100 ohne den einen bekannten Hotspot und dennoch die Maßnahmen der Stufe 3 nicht angeordnet.
Landrat Thomas Karmasin äußert in diesem Zusammenhang: „Wenn wir bei über 200 einen Lockdown mit kompletter Schließung von Schulen und Kitas verhängen sollen, wie in Berchtesgaden geschehen, eine Inzidenz zwischen 50 und 150 aber für Maßnahmen der Stufe 3 angeblich nicht reichen soll, für welche Inzidenz sind diese Maßnahmen dann gedacht? Diese Frage habe ich in Richtung Kultusministerium gestellt und von dort die Auskunft erhalten: wenn das Infektionsgeschehen massiv und diffus ist wie bei uns und es keine sonstigen Gründe für eine Ausnahme gibt, dann ist unser Vollzug richtig.
Mein Wunsch wäre, dass nicht allein auf die Sieben-Tage-Inzidenz abgestellt wird. Der Wert von 50 ist in ganz Oberbayern längst überholt. Ich fände es gut, mehrere Parameter zu definieren. Bei Vorliegen dieser Parameter sollten die Regelungen dann unmittelbar gelten, damit ein Flickenteppich an Regelungen, der zur Verwirrung der Bevölkerung führt, vermieden wird.“

3.    Angekündigte Veränderungen
Nach einer Pressemitteilung der Staatskanzlei werden sich ab kommenden Montag, den 02.November 2020, die Rahmenbedingungen auch für die Schulen und Kitas ändern, da durch die angekündigten Schließungen und Kontaktbeschränkungen die Kontakte der gesamten Bevölkerung sich erheblich vermindern werden.
Gleichzeitig wird zumindest im Bereich der Kindertagesstätten eine Aushilfsbetreuung durch Eltern, die bisher bis zu drei Kinder außerhalb der Einrichtung betreuen konnten, durch die Kontaktbeschränkungen erschwert werden.

Die Staatskanzlei stellt fest, dass Schulen und Kindertagesstätten offen bleiben sollen.
Nach Presseberichterstattungen sollen die Länder für die Schulen und Kitas weitere Schutzmaßnahmen treffen.

4.    Ausblick für den Landkreis Fürstenfeldbruck für den Bereich Schulen und Kitas
Das Landratsamt Fürstenfeldbruck wird – vorbehaltlich der notwendigen Zustimmungen der Schulaufsichts- und Gesundheitsbehörden - wie folgt verfahren:

a.    Für die kommende Woche der Herbstferien wird die Anordnung der Stufe 3 für die Kitas aufrechterhalten. Sie gilt also bis zum 06.11.2020.
b.    Für alle Schulen wartet das Landratsamt bis zum Ende der Herbstferien, inwieweit durch den Freistaat Bayern weitere Regelungen getroffen werden und ob das Kultusministerium darlegen wird, für welche Art von Infektionsgeschehen die Maßnahmen der Stufe 3 des Rahmenhygieneplans Schulen gedacht sind.

Dies bedeutet: die Entscheidung, wie es bei den Schulen nach den Herbstferien weitergeht, ist noch offen. Sie wird am Ende der Herbstferien getroffen.

Neue Allgemeinverfügung tritt am 31.10.2020 in Kraft
a.    Für den Bereich der Asylbewerberunterkünfte gilt ab 31.10.2020 ein grundsätzliches Betretungsverbot für Besucher und die Pflicht, außerhalb der zugewiesenen Zimmer in den Unterkunftsgebäuden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

b.    Für Einrichtungen nach § 9 IfSMVO (etwa Krankenhäuser, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung etc.) wird der Besuch auf täglich eine Person aus dem eigenen oder einem weiteren Hausstand oder Verwandtenkreis, bei Minderjährigen auch von den Sorgeberechtigten gemeinsam, beschränkt. Ausnahmen gelten für eine palliative Begleitung. Die Einrichtungen können darüber hinaus weitere spezielle Regelungen erlassen.

Wir haben die Allgemeinverfügung zu Ihrer Information beigefügt. Die genauen Regelungen und deren Begründung entnehmen Sie bitte ihr.

Anlage:
Allgemeinverfügung vom 30. Oktober 2020

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