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Corona: Landkreis Fürstenfeldbruck liegt über dem Schwellenwert von 50 - Neue Allgemeinverfügung

12.10.2020
Der Landkreis Fürstenfeldbruck hat sowohl nach Meldung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als auch des Robert-Koch-Instituts (RKI) den Schwellenwert von 50 Neuinfektionen in den vorangegangenen sieben Tagen pro 100.000 Einwohner überschritten: Der Wert beträgt bei beiden Institutionen 58,8 (Stand 14.00 Uhr). Nach der internen Trendberechnung des örtlichen Gesundheitsamts liegt dieser Inzidenzwert bei 61,82, Stand Sonntag, 11.10.2020, und 68,18, Stand Montag, 12.10.2020. Das Infektionsgeschehen ist nach wie vor in großen Bereichen diffus, d.h. es gibt viele Neuinfektionen, bei denen nicht geklärt werden kann, wo sich die betreffende Person angesteckt hat. Daneben gibt es 11 Infektionen resultierend aus einer privaten Geburtstagsfeier mit 13 Teilnehmern (2 Testergebnisse stehen noch aus), einen Familienverband mit 8 Fällen und eine Firma mit 5 Fällen, darunter vor allem Reiserückkehrer. Verschiedene Schulklassen unterschiedlicher Schulformen sind betroffen, ebenso nach wie vor Reiserückkehrer. Nach § 25 Absatz 3 der 7. Infektionsschutzverordnung „sollen“ die Kreisverwaltungsbehörden in dem Fall des Erreichens bzw. Überschreitens des Schwellenwertes von 50 die dort genannten Maßnahmen ergreifen. Das Landratsamt erlässt aufgrund dessen eine Allgemeinverfügung mit im wesentlichen folgenden Regelungen:
  1. Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 7. BayIfSMV ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck auf den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis (v.a. maximal zwei Hausstände, nahe Angehörige) oder auf Gruppen von bis zu fünf Personen, auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, beschränkt. Insoweit ist die Ziffer 1 der Allgemeinverfügung vom 09.10.2020 aufzuheben.
  2. Beschränkung der zulässigen Anzahl der Teilnehmer an Veranstaltungen nach § 5 Abs. 2 auf bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel;
  3. Die Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne gemäß § 2 Abs. 1 Einreisequarantäneverordnung (EQV) werden für Personen, soweit sie sich im Landkreis Fürstenfeldbruck tatsächlich aufhalten, wie folgt verschärft:

    Für die vorzeitige Beendigung der häuslichen Quarantäne (abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 2 der EQV) ist beim Gesundheitsamt die Vorlage eines zweiten ärztlichen Zeugnisses, welches sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt, die zwischen dem 5. und dem 7. Tag nach der Einreise vorgenommen wurde und welche ein negatives Testergebnis ausweist, erforderlich. Im Übrigen bleibt § 2 Abs. 1 der EQV unberührt, insbesondere die Pflicht zur Vorlage des ärztlichen Zeugnisses gemäß Satz 3.
  4. In Unterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge im Landkreis Fürstenfeldbruck gilt außerhalb der zugewiesenen Zimmer die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
  5. Ab Jahrgangsstufe 5 ist an allen weiterführenden und beruflichen Schulen im Landkreis Fürstenfeldbruck, die im Zeitraum vom 05.10.2020 bis 19.10.2020 von einem Infektionsgeschehen betroffen waren oder sind, der Unterricht in festen Klassenverbänden durchzuführen, ein klassenübergreifender Unterricht ist nicht möglich. Bis 12.10.2020 14:00 Uhr waren die folgenden Schulen betroffen und sind damit von der Anordnung umfasst:
    • Gymnasium Gröbenzell
    • Berufsschule Fürstenfeldbruck
    • Mittelschule Puchheim
    • Eugen-Papst-Schule Germering
    • Carl-Spitzweg-Gymnasium Germering
    • Viscardi-Gymnasium Fürstenfeldbruck
    • Max-Born-Gymnasium Germering
    • Gymnasium Olching

    Sollten ab dem 12.10.2020 noch weitere Infektionsgeschehen an Schulen bekannt werden, so gilt auch für diese die Anordnung. Eine Schule gilt als betroffen, wenn im genannten Zeitraum Quaran-tänemaßnahmen an der Schule erforderlich waren, da ein betroffener Schüler oder Lehrer im ansteckungsrelevanten Zeitraum die Schule besucht hat.
    Eine Ausnahme gilt für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen.
Die Allgemeinverfügung tritt am 13. Oktober 2020 in Kraft und ist befristet bis einschließlich 19.Oktober 2020. Wir haben sie dieser Pressemitteilung zur Information beigefügt.
Ziel dieser Allgemeinverfügung ist, die weitere Ausbreitung des Coronavirus durch unmittelbare Ansteckung zu verhindern. Gleichzeitig soll erreicht werden, dass das bisher sehr erfolgreiche System der Kontaktpersonenermittlung so fortgeführt werden kann. Auch deshalb ist gerade dort, wo es um eine mögliche Vielzahl von Kontakten geht, eine Begrenzung notwendig. Dies gilt insbesondere auch für die Maßnahme, dass kein klassenübergreifender Unterricht stattfinden darf. Weiterführende Informationen:Allgemeinverfügung im Wortlaut7. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Zurück
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