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Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu angeordneten Hygienemaßnahmen an Schulen und Kitas

02.11.2020

Mit Beschluss vom 29.10.2020 hat das Verwaltungsgericht München einen Eilantrag gegen die vom Landratsamt Fürstenfeldbruck für den Landkreis angeordneten erweiterten Hygienemaßnahmen an Schulen und in Kitas entsprechend der Stufe 3 der Rahmenhygienepläne der Staatsregierung abgelehnt. Die Anordnungen sind vom Gericht als rechtmäßig bestätigt worden.

Die Antragssteller wendeten sich sowohl gegen die Hygienemaßnahmen an Schulen, als auch gegen die an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands und die ggf. dadurch bedingte Reduzierung der Klassenstärke sowie das Abhalten von alternierendem Unterricht. Beide Anträge wurden abgelehnt. Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus: „Einen Anspruch auf ausschließlichen Präsenzunterricht haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, da der Antragsgegner zu Recht Stufe 3 der jeweiligen Rahmenhygienepläne, die die streitgegenständlichen Maßnahmen beinhaltet, angeordnet hat.“ Die tatbestandlichen Voraussetzungen lägen laut Gericht angesichts der aktuellen Pandemielage weiterhin vor, das Gesundheitsamt habe die konkrete Entscheidung „nach den Vorgaben des Rahmenhygieneplans Schule und in ermessensfehlerfreier Weise“ getroffen. Dies insbesondere deshalb, da kein Automatismus angenommen wurde, sondern, wie in den Rahmenhygieneplänen vorgesehen, geprüft wurde, ob eine betriebs- bzw. einrichtungsbezogene Eingrenzung der Infektionsquelle möglich war. „Erst nach Verneinung dieser Frage hat es angesichts hoher Inzidenzwerte und des Betroffenseins verschiedener Schulen und Kindertageseinrichtungen Stufe 3 mit den hierfür vorgesehenen Maßnahmen angeordnet. Unter Ermessensgesichtspunkten ist hiergegen nichts einzuwenden.“ Die Maßnahmen entsprächen den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und dienten dem legitimen Zweck, den Schulbetrieb so gut wie möglich und so lang wie möglich aufrechtzuerhalten, zum anderen soll die Gesundheit der Schüler und Kinder sowie der Lehrkräfte und Betreuer geschützt werden. Dabei ist laut Verwaltungsgericht besonders in Rechnung zu stellen, dass „der angeordnete Mindestabstand mit der damit verbundenen Teilung der Klassen mit Unterricht im Wechsel einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, in der gegenwärtigen pandemischen Lage in Bayern erneute coronabedingte flächendeckende vollständige Schließungen von Schulen zu vermeiden. Die mit dem Wechsel von Präsenz- und Heimunterricht einhergehenden Einschränkungen sind insofern in Anbetracht eines grundsätzlich sicherzustellenden Schulbetriebs und der damit einhergehenden Gewährleistung wenigstens eines teilweisen Präsenzunterrichts und von Bildungsgerechtigkeit für alle Schülerinnen und Schüler nicht nur hinnehmbar, sondern dienen einem interessengerechten Ausgleich der betroffenen Rechte der Schüler.“

Auch die entsprechende Anordnung für den Bereich der Kindertagesstätten sei „nicht zu beanstanden.“

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