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Flüchtlingsunterbringung im Landkreis Fürstenfeldbruck; Ankündigung weiterer Busse, schwierige Unterbringungssituation

20.12.2022

Die Zuteilung von derzeit ca. 50 Geflüchteten pro Woche zur dezentralen Unterbringung im Landkreis Fürstenfeldbruck hält grundsätzlich an.

Derzeit sind in den dezentralen Unterkünften des staatlichen Landratsamts knapp 2000 Personen untergebracht zuzüglich weiterer 80 Personen in der staatlichen Gemeinschaftsunterkunft der Regierung von Oberbayern in Germering.

In der Dependance der Ankereinrichtung auf dem Fliegerhorst FFB befinden sich nach Auskunft der ROB aktuell knapp über 1000 Personen.

Es steht mittlerweile fest, dass der Amperpark in Emmering, eine ehemalige Freizeitsportanlage, ab Januar 2023 nicht mehr für die Unterbringung von Geflüchteten zur Verfügung stehen wird. Damit fallen dem Landkreis ca. 280 Plätze weg, wovon die Hälfte bereits belegt war. Für diese Personen organisiert das staatliche Landratsamt derzeit ebenfalls neue Unterbringungsmöglichkeiten.

Als neue größere Alternative hat sich die Nutzung des bisher nicht oder nur eingeschränkt genutzten Erdgeschosses der Heckenschule in Olching ergeben; hier waren bereits 2014/2015 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge untergebracht worden. Hier könnten kurzfristig ca. 30 Plätze geschaffen werden. Das Landratsamt ist der Stadt Olching dankbar, dass diese das Objekt proaktiv von sich aus angeboten hat.

Die Kapazität an Unterkunftsplätzen ist weitestgehend erschöpft. Dem stehen bis Mitte Januar 2023 voraussichtlich circa 150 unterzubringende Personen gegenüber.

Der Stand der Beschlagnahmeprüfung ist folgender:
Beschlagnahmen sind nur als allerletztes Mittel zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben zulässig. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind sowohl die Nutzungen als auch die Frage, ob es sich um öffentliches oder privates Eigentum handelt, zu berücksichtigen. In der Regel wird die Beschlagnahme öffentlicher Liegenschaften mit einem geringeren rechtlichen Risiko verbunden sein. Privat genutzter Wohnraum wird nicht beschlagnahmt.
Bei Beschlagnahmen haben die Eigentümer das Recht auf Entschädigung. Zu den Entschädigungsleistungen gehören z.B. entgangener Mietzins, Zahlungen für Schäden, die durch die Eingewiesenen verursacht wurden.

Das staatliche LRA prüft die Möglichkeit der Umrüstung von großen, beheizbaren Hallen, Versammlungsstätten oder Gewerbeobjekten zur Unterbringung, ggf mit der Notwendigkeit der Schaffung von Sanitäreinrichtungen. Parallel prüft die Kreisverwaltung mögliche Standorte für Wohncontainer. Auch die Errichtung von Zelten wird in Erwägung gezogen. Es wird alles versucht, um Beschlagnahmen zu vermeiden.

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