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Hilfen für Ukraineflüchtlinge - Geplanter Zuständigkeitswechsel für die Leistungserbringung ab 1.6.2022

12.05.2022
Flagge Ukraine

Ukraineflüchtlinge ohne ausreichendes Einkommen oder Vermögen erhalten derzeit auf Antrag von der Asylbehörde des Landratsamtes Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

 Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung sollen ukrainische Flüchtlinge, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung oder ein Aufenthaltstitel von der Ausländerbehörde ausgestellt worden ist, ab 1.6.2022 Sozialleistungen nach den Regelsystemen des Sozialgesetzbuches (SGB) erhalten. Bedürftige ukrainische Flüchtlinge können dann auf Antrag Leistungen vom Jobcenter (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II) oder vom Amt für Soziales (Grundsicherung im Alter und bei Dauererwerbsminderung bzw. Sozialhilfe – SGB XII) erhalten. Die Leistungen der Regelsysteme bieten grundsätzlich auch die Möglichkeit, in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung aufgenommen zu werden.

Die Grundsicherungsanträge können für die Zeit ab 1.6.2022 schon jetzt beim Jobcenter Fürstenfeldbruck gestellt werden. Informationen zur Antragstellung und die Antragsformulare können auf der Webseite des Jobcenters unter folgendem Link abgerufen werden: https://jobcenter-ffb.de/ukraine/

Der Antrag ist in ukrainischer und deutscher Sprache formuliert. Anhand eines Aufklärungsschreibens und einer Checkliste informiert das Jobcenter, welche Unterlagen dem Antrag unbedingt beizufügen sind. Das Jobcenter bittet, die Antragsunterlagen im Jobcenter Fürstenfeldbruck möglichst vollständig einzureichen, nur so kann eine schnelle Bearbeitung erwirkt werden. Von Rückfragen zum Bearbeitungsstand bittet das Jobcenter Abstand zu nehmen. Soweit nicht das Jobcenter für die Leistungserbringung zuständig ist, wird der Antrag vom Jobcenter umgehend an das zuständige Sozialamt weitergegeben und dort bearbeitet. Dies betrifft insbesondere Personen, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben bzw. schon eine Altersrente erhalten.

Betroffene Personen, die bis 31.5.2022 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben, werden noch im Mai 2022 vom Landratsamt auf die Notwendigkeit der Antragstellung beim Jobcenter hingewiesen. Da eine zeitnahe Antragsbearbeitung beim Jobcenter (bzw. beim Sozialamt) aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Vorgänge voraussichtlich nicht in jedem Fall gewährleistet werden kann, beabsichtigt der Bund nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf in einer Übergangszeit von 1.6.2022 bis 31.8.2022 einen fließenden Leistungsübergang für diejenigen, die im Mai Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben.

Politisch bewertet Landrat Thomas Karmasin die Situation wie folgt:
„Offenbar will der Bund ein funktionierendes Hilfesystem willentlich und wissentlich an die Wand fahren. Dies gilt nicht nur für den noch immer schlecht geplanten Übergang vom Asylbewerberleistungsgesetz, das das staatliche Landratsamt vollzieht, zum SGB II. Hier ist eine Behörde, das Jobcenter, zuständig, die aus Bund und Landkreis besteht. Eine Datenmigration ist offenbar nicht möglich. Für Fürstenfeldbruck bedeutet das: über 2.300 Fälle müssen neu beantragt und eingegeben werden.

Noch gravierender ist die „Lücke“, die der Bund sich hinsichtlich der Frage der Unterbringung gönnt. Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, werden von den Kreisverwaltungsbehörden bei Bedarf untergebracht. Für Bezieher von SGB II-Leistungen gibt es eine solche Unterbringungsregelung nicht, sie würden obdachlos, für die Obdachlosigkeit wären dann die Gemeinden zuständig. Es herrscht noch immer Rätselraten, ob dies wirklich politisch gewollt ist.“
Er fügt – auch in seiner Eigenschaft als Präsident des Bayerischen Landkreistags – hinzu: „Seit der Gesetzesentwurf vorliegt, weisen die kommunalen Spitzenverbände auf diese Umstände hin. Zudem fordern sie eine gerechte Verteilung der Flüchtlinge innerhalb von Bund und Land. Soweit geflüchtete Ukrainer soziale Hilfeleistungen beziehen, wäre über eine Wohnsitzauflage ein gerechter Ausgleich insbesondere bezüglich der finanziellen Lasten zu gewährleisten. Leider sind diese drängenden Fragen wenige Tage vor dem Systemwechsel immer noch ungeklärt.“

 

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