Landratsamt Fürstenfeldbruck
DSGVO
  • Bürgerservice08141-519 999

KFZ-Zulassung

Informationspflichten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Folgende Informationen sind Ihnen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mitzuteilen:

 

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Datenschutzhinweise gemäß Art. 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten bei nachfolgenden Formularen:

  • Erteilung von Einzelgenehmigungen für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger
  • Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger im Straßenverkehr
  • Überwachung der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge und deren Anhänger

 

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenerhebung:

Landratsamt Fürstenfeldbruck

Münchener Straße 32

82256 Fürstenfeldbruck

Tel.: (08141) 519-0

E-Mail: Poststelle@lra-ffb.de

 

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter:

Landratsamtes Fürstenfeldbruck

Behördliche Datenschutzbeauftragte

Münchner Straße 32

82256 Fürstenfeldbruck

Tel.: (08141) 5195-757

E-Mail: Datenschutz@lra-ffb.de

 

4. Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Zwecke der Verarbeitung:

Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt

  • für die Erteilung von Einzelgenehmigungen von Fahrzeugen
  • für die Zulassung und Kennzeichenzuteilung von Fahrzeugen im Straßenverkehr
  • zur Überwachung der gesetzlichen Pflichten von Haltern von Fahrzeugen
  • zur Erfüllung der gesetzlichen Übermittlungspflicht an das Kraftfahrbundesamt, Finanzbehörden, Versicherungen und den Zulassungsstellen untereinander
  • zur Erfüllung der Auskunftspflicht gegenüberden genannten Einrichtungen,der Polizei, sonstigen Ordnungsbehörden,sowie berechtigten Dritten.

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Straßenverkehrsgesetz (StVG insbesondere §§ 1, 34 ff.), Fahrzeugzulassungsverordnung (FZVinsbesondere §§ 6, 13, 15, 16, 19, 30 ff.), Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO), EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG),Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV),Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), Verordnung über technische Kontrollevon Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV), Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG), Gesetz über die Erhebung einer zeitbezogenen Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen (Infrastrukturabgabengesetz –InfrAG), 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Personenbeförderungsgesetz(PBefG) Bayerisches Kostengesetz (BayKG), Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutznatürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 6), Bayerisches Datenschutzgesetz(BayDSG).

 

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden wie folgt weitergegeben:

  • Kraftfahrt-Bundesamt, § 33 FZV
  • Versicherungen, § 35 FZV
  • Für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung jeweils zuständige Behörde § 36 FZV
  • Finanzämter, § 36 FZV
  • Andere Zulassungsstellen, § 35 StVG
  • Gerichte, § 35 StVG, § 99 VwGO-Finanzverwaltung, § 6a Abs. 8 StVG i.V.m. Art. 14 Abs. 4 BayKG
  • Für Zwecke des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes sowie des Katastrophenschutzes,§ 37 FZV
  • Örtliches Melderegister/Bayerisches Behördeninformationssystem, § 14 MeldDV
  • Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, §§ 37-37 c StVG
  • An Personen oder Stellen zur Verfolgung von Rechtsansprüchen, § 39 StVG
  • Hochschulen und andere Einrichtungen für die wissenschaftliche Forschung, § 38 StVG
  • Zu statistischen Zwecken und planerische Zwecke, §§ 38a, 38 b StVG
  • Den sonstigen in den §§ 35 bis 39 StVG genannten Stellen und Personen

 

6. Übermittlung von personenbezogenen Daten an ein Drittland

Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, §§ 37-37 c StVG

 

7. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Ihre Daten werden nach Erhebung beimLandratsamt Fürstenfeldbruck so langegespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Löschfristen nach § 44 StVG und § 45 FZV für den Vollzug der gesetzlichen Aufgabenzulässig ist.

 

8. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).

Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).

Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (BayLfD), Postfach 22 12 19, 80502 München, Tel. (089) 212672-0 zu wenden.

 

9. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Verarbeitung durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

 

10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind nach § 34 StVG, §§ 6, 13, 15, 16, 19FZV,§ 3 KraftStDVverpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

Aus den besonderen Mitwirkungspflichten,insbesondere aus den §§ 5, 13, 14,15FZVsowie § 31a StVZO, haben Sie Angaben zu IhrerPerson und Ihres Fahrzeugs zu machen. Im Übrigen sind Sie im Rahmen der im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Mitwirkungspflicht ebenfalls gehalten, Angaben zu Ihrer Person und Ihres Fahrzeugs zu machen.

Sollten Sie erforderliche Daten nicht angeben, so kann es ggf. zur Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeugs kommen.


 

Weitergehende Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten erhalten Sie auch von dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in oder dem/der behördlichen Datenschutzbeauftragten.

nach oben