Landratsamt Fürstenfeldbruck
Newsletter Dezember 2020
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Beherbergung von Familienangehörigen zu Weihnachten

Einhergehend mit den angekündigten Lockerungen der Kontaktbeschränkungen über Weihnachten stellt sich für viele Gastgeberinnen und Gastgeber derzeit die Frage: Wann sind Buchungen erlaubt und wann nicht?

 

Aus dem Gesundheitsministerium hat uns über den DEHOGA Bayern eine Antwort auf die Frage erreicht, ob über Weihnachten Familienangehörige in Hotels beherbergt werden dürfen: Nach Paragraf 14 Abs. 1 Satz 1 der 8. und auch der 9. BayIfSMV dürfen gewerbliche Unterkünfte nur für glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Glaubhaft notwendige Zwecke können auch notwendige und in ihrer Natur unaufschiebbare familiäre Zwecke wie die Teilnahme an Beerdigungen im engen Familienkreis oder die notwendige Sorge für einen pflege- oder sonst hilfebedürftigen Angehörigen sein. Die bloße Absicht, Verwandte oder Freunde besuchen zu wollen, stellt jedoch keinen notwendigen und unaufschiebbaren Zweck dar und führt daher nicht zur Zulässigkeit einer Beherbergung.

 

Kontakt zum Fachbereich Tourismus:

Julia Kiendl
Telefon: 08141 519-5639
E-Mail:tourismus@lra-ffb.de

 

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