- Bürgerservice08141-519 999
Umtausch Kartenführerscheine
Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde
Umtausch in den Kartenführerschein
Diese Dienstleistungen stehen Ihnen auch im Bürgerservice-Zentrum zur Verfügung!
Seit dem 19. Januar 2013 werden Führerscheine nur noch zeitlich begrenzt ausgestellt und müssen nach spätestens 15 Jahren erneuert werden. Dabei läuft lediglich der Führerschein als amtliches Dokument ab; nicht die eigentliche Fahrerlaubnis. Nach § 24a Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung müssen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis spätestens 18. Januar 2033 in befristete Dokumente umgetauscht werden.
Zum Zwecke einer reibungslosen Umsetzung für alle Beteiligten wurde mit Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung 2019 ein stufenweiser Pflichtumtausch vom Gesetzgeber beschlossen. Die Umtauschfrist bestimmt sich bei Führerscheinen (Altklassendokumente), die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers. Bei Führerscheinen, die nach dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, bestimmt sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr.
Den folgenden Tabellen können Sie entnehmen, ob und bis wann Sie vom Pflichtumtausch betroffen sind:
Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des | Tag, bis zu dem der |
Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Bitte beachten Sie auch, dass Sie Ihren vor 01.01.1999 ausgestellten grauen oder rosa Papierführerschein bereits vorzeitig umtauschen lassen müssen, wenn Sie:
- einen internationalen Führerschein oder
- eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung oder
- eine Fahrlehrerlaubnis beantragen oder
- nach Vollendung des 50. Lebensjahres als Inhaber einer "alten" Fahrerlaubnis der Klasse 2 in die "neuen" Klassen C und CE fallende Fahrzeuge oder Kombinationen führen wollen.
Unterlagen und Kosten:
- Antragsformular
- Personalausweis (mit korrekter Wohnanschrift) oder Reisepass
- Führerschein
- biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm)
- VHK mit eigenhändiger Unterschrift
- Gebühr: 25,30 €, wenn mit einer Verlängerung der Fahrberechtigung verbunden: 38,80 €
Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs besteht die Möglichkeit, den Umtausch auf dem Postweg abzuwickeln.
Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.