Landratsamt Fürstenfeldbruck
KFZ-Zulassung
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Wichtige Tipps vor dem Besuch


Nachfolgend haben wir Ihnen einige Tipps für Ihren Besuch der Zulassungsbehörde bereitgestellt.

Bitte wählen Sie Ihr Themengebiet:

Falls in Ihren Ausweispapieren Ihre Anschrift nicht (z.B. Reisepass) oder in Ihrem Personalausweis etwa durch Umzug nicht richtig eingetragen ist, benötigen Sie zusätzlich eine Meldebescheinigung Ihrer Wohnortgemeinde.

Die Personalausweise oder Reisepässe müssen im Original vorliegen.

Bei jeder Zulassung eines steuerpflichtigen Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers muss eine sogenannte Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden.

Weitere Informationen zur Kfz-Steuer finden Sie hier.

Sollten Sie aus irgendwelchen Gründen verhindert sein, selbst zur Zulassungsbehörde zu kommen, müssen Sie eine Vollmacht ausstellen.

Auch Kfz-Händler benötigen diese Vollmacht.

Die Personalausweise oder Reisepässe müssen im Original vorliegen. Achten Sie bitte auf die Klausel zur Bekanntgabe des Kfz-Steuergeheimnisses.

Prüfen Sie bitte, ob die Eintragungen des Versicherers in der Versicherungsbestätigung (früher Versicherungsdoppelkarte) richtig und vollständig vorhanden sind.

Streichungen oder andere Veränderungen sind nicht zulässig, sie machen die Versicherungsbestätigung ungültig.

Bei Gewerbetreibenden ist die Gewerbeanmeldung erforderlich.

Bei Firmen und juristischen Personen (z.B. GmbH) muss zusätzlich der komplette Handelsregisterauszug und evtl. erteilte Vollmachten vorliegen.

Vereine benötigen einen Auszug aus dem Vereinsregister.

Bitte beachten Sie unsere besonderen Hinweise für Firmen und Gewerbetreibende.

Die Zulassung eines Fahrzeuges auf einen Minderjährigen ist nur mit der Einverständniserklärung aller Sorgeberechtigten (i.d.R. beider Elternteile) möglich.

Ausländische Staatsangehörige aus nicht EU-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis, die noch mindestens 2 Monate gültig ist, sowie eine Meldebescheinigung der Wohnortgemeinde, die nicht älter als 6 Monate ist, damit eine Zulassung vorgenommen werden kann.

EU-Bürger müssen ihren Wohnsitz über die Vorlage der Meldebescheinigung der Wohnortgemeinde nachweisen. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, den Genuss der EU-Freizügigkeitsregelungen nachzuweisen.

Bei eingetragenen Vereinen wird der komplette Vereinsregisterauszug benötigt.

Für den Verein zeichnet der Vorstand durch Unterschrift aller gem. Registereintrag festgelegten Personen (z.B. erster Vorsitzender, erster Vorsitzender und/oder zweiter Vorsitzender, je nach Vertretungsregelung).

Stellt ein Beauftragter den Antrag, muss dieser eine Vollmacht mit der/den Unterschrift/en des Vorstandes mitbringen.

Hat der Verein eine eigene (zustellfähige) Adresse, kann diese bei entsprechendem Nachweis (z.B. Briefkopf auf der Vollmacht) als Halteradresse eingetragen werden.

Hat der Verein keine eigene Adresse, erfolgt in der Regel die Zulassung auf den Namen und die Adresse des ersten Vorsitzenden mit den Zusatzangaben des Namens der Vereinigung.

Wird ein Fahrzeug verkauft, verschenkt oder anderweitig veräußert, so hat der Veräußerer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde unter Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Adresse des Erwerbers anzuzeigen.

Zur vollständigen Veräußerungsanzeige gehört die von beiden Parteien unterschriebene Empfangsbestätigung.

Die Empfangsbestätigung dokumentiert die vorgeschriebene Übergabe des Kfz, der Kennzeichenschilder, sowie der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (oder des Kfz-Briefes/der Betriebserlaubnis und des Kfz-Scheines ) an den Erwerber.

Ist diese Veräußerungsanzeige unvollständig, so endet für den bisherigen Halter (bis zur Umschreibung des Fahrzeugs auf den neuen Halter) die Steuerpflicht nicht.

Um Probleme zu vermeiden, empfehlen wir, ein Fahrzeug entweder im abgemeldeten Zustand zu verkaufen oder auf die korrekte und vollständige Veräußerungsanzeige zu achten.

Dies gilt im Besonderen, wenn Sie Ihr Fahrzeug ins Ausland verkaufen wollen. Es ist oft schwierig oder gar unmöglich, erforderliche Dokumente nachzureichen. Um ein Fahrzeug ins Ausland zu überführen, stehen Ausfuhrkennzeichen zur Verfügung. Dies kommt einer Umschreibung des Kfz gleich.

Ist ein Fahrzeug sicherungsübereignet, d.h. finanziert oder geleast, müssen bei allen Vorgängen, in denen

a) die Zulassungsbescheinigung Teil II oder

b) der Fahrzeugbrief oder

c) die Betriebserlaubnis

benötigt wird, das bzw. die Dokumente von der Bank oder der Leasing-Gesellschaft angefordert und an die Zulassungsbehörde geschickt werden.

Sie können bei der Zulassung Ihres Kraftfahrzeuges Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung in folgenden Fällen beantragen:

  • Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung für Schwerbehinderte
  • Steuerbefreiung für Anhänger mit Anhängerzuschlag

und:

Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung für: 

  • Zulassungsfreie Fahrzeuge
  • Fahrzeuge zum Wegebau für Bund, Land, Gemeinde oder Zweckverband
  • Straßenreinigungsfahrzeuge einschl. Winterdienst
  • Feuerwehr-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstfahrzeuge
  • Fahrzeuge von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für humanitäre Hilfsgütertransporte
  • Kraftomnibusse im Linienverkehr
  • Zugmaschinen u. Anhänger in der Land- und Forstwirtschaft
  • Zugmaschinen und Pack-/Wohnwagen im Schaustellergewerbe
  • Zustellung und Abholung im Kombinierten Verkehr
  • Diplomatische oder konsularische Vertreter

Außer bei beantragter Steuervergünstigung für Schwerbehinderte nach § 3 a Abs. 2 KraftStG (Ausweis mit Merkzeichen G oder GI) brauchen Sie bei einem Steuerbefreiungsantrag auch keine Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren für die Kraftfahrzeugsteuer abzugeben.

Entsprechende Vordrucke zur Steuervergünstigung hält die Zulassungsbehörde Fürstenfeldbruck für Sie bereit.

Bei der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wird grundsätzlich das Kennzeichen sofort freigegeben. Der Halter kann jedoch zum Zweck der Wiederzulassung dieses Fahrzeugs auf seinen Namen das Kennzeichen für ein Jahr reservieren lassen. Durch anderweitige Verwendung, z.B. Zulassung eines anderen Fahrzeugs durch den Halter, gibt dieser den Reservierungsanspruch auf, die Reservierung erlischt vor Ablauf der ursprünglichen Reservierungsdauer!

Sind für ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug die Fahrzeugpapiere oder Teile davon in Verlust geraten, kann innerhalb von sieben Jahren nach Außerbetriebsetzung die sog. vereinfachte Wiederzulassung durchgeführt werden. Innerhalb dieser Zeit braucht die Betriebserlaubnis für ein unverändertes Fahrzeugs nicht gesondert nachgewiesen werden. Nach dieser Frist kann bei entsprechendem Nachweis der Betriebserlaubnis die Wiederzulassung problemlos erfolgen. Ist jedoch kein solcher Nachweis möglich, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO (Vollgutachten) erforderlich.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie auch auf der

Internetseite desKraftfahrt-Bundesamtes.

Neuigkeiten und Informationen rund um das Thema Straßenverkehr gibt's auch unter

Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer gibt es unter

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