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Kostenerstattung ab Klasse 11
Bei folgenden öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen besteht die Möglichkeit, die notwendigen Kosten der Beförderung am Ende des jeweiligen Schuljahres zur Erstattung einzureichen.
Ausschlussfrist ist der 31.10. für das jeweils vorausgegangene Schuljahr
SJ 2023/2024 = 31.10.2024; bzw. SJ 2024/2025 = 31.10.2025
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Zweistufige Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen bei Teilzeitunterricht (einzelne Schultage bzw. Blockunterricht)
Antrag zur Erstattung von Fahrkosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung ab dem Schuljahr 2023/2024 eine Belastungsgrenze von 320 € pro Schülerin oder Schüler und Schuljahr oder von 490 € pro Familie und Schuljahr übersteigen.
Die Familienbelastungsgrenze entfällt bei:
- Kindergeldbezug nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen für drei oder mehr Kinder
- Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Anspruch auf Bürgergeld oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Schülerinnen und Schülern, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind
Wir bitten, dem Antrag auf Erstattung entsprechende Nachweise über den Bezug vorstehender Leistungen von August (bei Schulbeginn September) beizulegen.