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Privat-Kfz
Nach § 3 Abs. 2 SchBefV ist generell die Beförderung mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs sicherzustellen. Privat-Kraftfahrzeuge sind nur einzusetzen, sofern dies notwendig ist. Die Notwendigkeit der privaten KfZ-Benutzung ist gegeben, wenn
- eine dauernde körperliche Behinderung vorliegt, die die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schulbusses nicht nur vorübergehend unmöglich macht, oder
- sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche jeweils um mehr als zwei Stunden verkürzt, oder
- auf der Strecke keine öffentlichen Verkehrsmittel bestehen.
Anträge auf Anerkennung eines Privat-KfZ sind vor Beginn des Schuljahres zu stellen.