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Finanzielle Leistungen
Finanzielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt den Leistungsbezug von Personen im Asylverfahren, geduldeten und ausreisepflichtigen Personen sowie weiteren Personengruppen, sofern sie hilfsbedürftig sind.
Welche Personen sind Leistungsberechtigt:
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländer und Ausländerinnen, die sich tatsächlich im Bundesgebiet Deutschland aufhalten und die
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
- a) ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
- a) wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
- b) nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
- c) nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen. Die oben bezeichneten Ausländer und Ausländerinnen sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt.
Die Leistungsberechtigung endet,
- mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet Deutschland
- mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt.
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Ausländer bzw. die Ausländerin als Asylberechtigte anerkennt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist.
Folgende Leistungen können im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt, bzw. gewährt werden:
- Grundleistungen nach §§ 2, 3 AsylbLG
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach §§ 3, 4 AsylbLG
- Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG
- Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 2, 3 AsylbLG i. V. m. § 34 SGB XII
Die Beantragung der genannten Leistungen erfolgt ausschließlich auf Antrag. Für die Beantragung werden vom Einzelfall abhängig zusätzlich Unterlagen benötigt.
Die Anträge können Sie unter Downloads finden.
Welche Unterlagen im konkreten Einzelfall benötigt werden, erfahren Sie von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Landratsamtes Fürstenfeldbruck nach Eingang Ihres Antrages.
Bei allgemeinen oder konkreten Fragen rund um die Gewährung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Adresse asyl‑leistungen@lra-ffb.de oder per Fax an die 08141 519219-472