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Aufenthaltsrechtliche Begleitung Asylbewerber
Das Sachgebiet 45-1 des Referats Asylwesen betreut Asylbewerber in sämtlichen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten während des Asylverfahrens sowie nach negativem Abschluss des Asylverfahrens. Asylbewerber erhalten ihre Dokumente zum Aufenthalt, wie die Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung.
Sie können zudem die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung beantragen.
Nach § 4a Abs. 4 AufenthG unterliegen Ausländer ohne Aufenthaltstitel – also zum Beispiel Asylbewerber und Geduldete – bezüglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in jedem Fall vorab durch die Ausländerbehörde genehmigt werden muss. Informationen hierzu finden Sie auch unter FAQ - Wann dürfen Asylbewerber arbeiten. Den Antrag hierzu finden Sie im Downloadbereich.
Arbeitsgelegenheiten gemäß § 5 Asylbewerberleistungsgesetz und Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gemäß § 5a AsylbLG stellen keine Erwerbstätigkeit dar, welche der Erlaubnis bedürfen. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um Arbeiten in Aufnahmeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtung, die der Aufrechterhaltung und dem Betrieb der Einrichtung dienen (z.B. Reinigungsarbeiten). Weiterhin können auch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger Arbeitsgelegenheiten anbieten. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrem Sachbearbeiter für finanzielle Hilfen.
Begleitung während des Asylverfahrens
Asylbewerber, die ein Asylverfahren betreiben, bekommen für die Dauer des Verfahrens eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt. Bitte beachten Sie, das Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltsgestattung im Bürgerservice-Zentrum des Landratsamtes, Münchner Str. 32 in 82256 Fürstenfeldbruck erhalten.
Für die Ausübung einer Beschäftigung können Sie eine Erlaubnis beantragen. Ob eine Erlaubnis erteilt werden kann, richtet sich bei Asylbewerbern nach § 61 AsylG. Für Asylbewerber gibt es einerseits verschiedene gesetzliche Beschäftigungsverbote, andererseits besteht in bestimmten Situationen ein Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Im Übrigen steht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber im Ermessen der Ausländerbehörde. Konkrete Informationen erhalten Sie von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Begleitung nach negativen Abschluss des Asylverfahrens
Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ablehnt und eine Ausreiseaufforderung erlässt, hat die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Sie können sich hinsichtlich Ihrer Ausreise und zur Möglichkeit von finanziellen Hilfen für eine Rückreise in Ihr Heimatland beraten lassen. Sofern Gründe vorliegen, die zur Erteilung einer Duldung führen können, ist hier ein entsprechender Antrag mit geeigneten Nachweisen vorzulegen. Das Antragsformular sowie eine ausländerrechtliche Belehrung finden Sie im Downloadbereich.
Geduldeten kann auf Antrag die Beschäftigung nach § 4a Abs. 4 AufenthG durch die Ausländerbehörde erlaubt werden, wenn die Voraussetzungen von § 32 BeschV i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG vorliegen. Es handelt sich dabei um eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde. In bestimmten Fällen besteht jedoch ein Verbot der Erwerbstätigkeit. Unsere Sachbearbeiter können hier beraten, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann.
Verfahren nach Zuerkennung des Asylantrags
Wurde der Asylantrag positiv beschieden, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Referat 44 – Ausländerwesen.