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Landtags- und Bezirkswahlen 2023

Am Sonntag, den 08. Oktober 2023 wurden die Abgeordneten des 19. Bayerischen Landtags gewählt. Am selben Tag fanden auch die Wahlen der Bezirkstage statt.

 

Wahlergebnisse der Landtagswahl 2023

Stimmkreis 118 Fürstenfeldbruck-Ost

Stimmkreis 120 Landsberg am Lech, Fürstenfeldbruck-West

 

Wahlergebnisse der Bezirkswahl 2023

Stimmkreis 118 Fürstenfeldbruck-Ost

Stimmkreis 120 Landsberg am Lech, Fürstenfeldbruck-West

 

Stimmkreisleitung

Der Regierungspräsident von Oberbayern hat folgende Stimmkreisleitung für den Stimmkreis 118 Fürstenfeldbruck-Ost ernannt:

Stimmkreisleiter Stellvertreterin des
Stimmkreisleiters

Herr Robert Drexl

Münchner Str. 34

82256 Fürstenfeldbruck


Tel.:  08141/519 368

Fax: 08141/519 775

E-Mail: wahlen@lra-ffb.de

Frau Ursula Kindler

Münchner Str. 34

82256 Fürstenfeldbruck


Tel.:  08141/519 502

Fax: 08141/519 775

E-Mail: wahlen@lra-ffb.de

 

Informationen der Stimmkreisleitung

Die Bayerische Staatsregierung hat Sonntag, den 08. Oktober 2023 als Tag für die Wahl zum 19. Bayerischen Landtag festgesetzt.

Gleichzeitig mit der Landtagswahl werden auch die Bezirkswahlen durchgeführt.

Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis.

Grundsätzlich bilden jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde einen Stimmkreis.

 

Der Landkreis Fürstenfeldbruck ist größenbedingt jedoch in zwei Stimmkreise aufgeteilt:

 

Der Stimmkreis 118 Fürstenfeldbruck-Ost umfasst die Städte und Gemeinden

Adelshofen, Alling, Althegnenberg, Egenhofen, Eichenau, Emmering, Germering,

Gröbenzell, Hattenhofen, Jesenwang, Landsberied, Maisach, Mammendorf,

Mittelstetten, Oberschweinbach, Olching und Puchheim.

 

Zum Stimmkreis 120 Landsberg am Lech, Fürstenfeldbruck-West gehören

alle Kommunen des benachbarten Landkreises Landsberg am Lech

sowie aus dem Landkreis Fürstenfeldbruck die Stadt Fürstenfeldbruck und

die Gemeinden Grafrath, Kottgeisering, Moorenweis, Schöngeising und Türkenfeld.

 

Für die Bezirkswahl gilt dieselbe Einteilung.

Der Stimmkreis 118 Fürstenfeldbruck-Ost umfasst insgesamt ca. 118.000 Stimmberechtigte und ist in insgesamt 110 allgemeine (Urnen-)Stimmbezirke eingeteilt; darüber hinaus sind 98 Briefwahlvorstände installiert, die die brieflichen Abstimmungen auszuwerten haben. Insgesamt besteht der Stimmkreis 118 somit aus 208 Stimmbezirken.

Jeder Wahlvorstand/Briefwahlvorstand besteht aus dem/r Wahlvorsteher/in als Vorsitzende/m, seinem/r Stellvertreter/in und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzern, also jeweils aus 5 bis 9 Personen. Somit kommen bei der Landtags-und Bezirkswahl im Stimmkreis 118 insgesamt zwischen 1040 bis über 1850 Personen als ehrenamtliche Wahlhelfer zum Einsatz. Hinzu kommen noch – je nach Größe der Kommunen – die Verwaltungsmitarbeiter/innen.

Eine „Besonderheit“ sind die sog. Auswahlbezirke für die Repräsentative Wahlstatistik in den Gemeinden Eichenau, Hattenhofen und Olching. Hier werden (nur) in einzelnen Wahllokalen an die Wähler/innen markierte Stimmzettel (nur für die Erststimme zur Landtagswahl) ausgegeben. Diese sind in der linken oberen Ecke mit den Buchstaben A bis M bedruckt, wobei jeder Buchstabe für eine bestimmte Personenaltersgruppe steht. So erhalten z.B. alle Wähler, die männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister und zwischen 1999 und 2005 geboren sind, Stimmzettel mit der „A“-Kennzeichnung. Die Markierung „M“ steht für Frauen der Geburtsjahre 1953 und früher. Diese Stimmzettel werden nach der Wahl dem Bayerischen Landesamt für Statistik vorgelegt und dort statistisch ausgewertet. Das Wahlgeheimnis wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Stimmberechtigt für die Landtagswahl sind alle deutschen Staatsbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahre vollendet haben, sich seit mindestens 3 Monaten in Bayern aufhalten und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. Auch grenznah im Ausland wohnende Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und deren Haushaltsangehörige können stimmberechtigt sein.

Das Stimmrecht für die Bezirkswahlen ist identisch, allerdings mit der Maßgabe, dass ein mindestens 3-monatiger Aufenthalt „im jeweiligen Regierungsbezirk“ (hier: in Oberbayern) anstelle des Aufenthalts im Freistaat Bayern tritt.

Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt. Alle Gemeindebehörden legen sog. Wählerverzeichnisse an, also Verzeichnisse der stimmberechtigten Personen in der jeweiligen Gemeinde. Stichtag für das Anlegen der Wählerverzeichnisse ist der 27. August 2023. Die Personen, die die Stimmrechtsvoraussetzungen erfüllen und im Melderegister entsprechend eingetragen sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Änderungen in der Zeit danach, die sich auf die Stimmberechtigung auswirken (z.B. Einbürgerung), werden ebenfalls grundsätzlich von Amts wegen berücksichtigt.

Wer nach diesem Stichtag aus Bayern wegzieht, verliert sein Stimmrecht für die Landtags- und die Bezirkswahl, d.h. er wird aus dem Wählerverzeichnis gestrichen, auch wenn er bereits eine Wahlbenachrichtigung erhalten hat. Wer nur innerhalb Bayerns in einen anderen Regierungsbezirk umzieht, verliert sein Stimmrecht nur für die Bezirkswahl.

Wer erst nach dem 8. Juli 2023 aus einem anderen Bundesland oder aus dem Ausland nach Bayern gezogen ist und hier noch keinen Wohnsitz hat, ist für die Landtagswahl und die Bezirkswahl 2023 noch nicht stimmberechtigt, weil die Voraussetzung des dreimonatigen Mindestaufenthalts im Wahlgebiet fehlt.

Im Zeitraum vom 18. bis 22. September 2023 besteht die Möglichkeit, die Wählerverzeichnisse einzusehen. Jede stimmberechtigte Person kann während dieses Zeitraumes in ihrer Gemeindebehörde (Wahlamt) die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist Einspruch einlegen.

Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, muss bis 17. September 2023 eine Wahlbenachrichtigung von seiner Gemeindebehörde erhalten haben. Sollte dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, mit der zuständigen Gemeindebehörde (Wahlamt) Kontakt aufzunehmen.

Die Wahlbenachrichtigung informiert, dass die Landtags- und Bezirkswahl am 08.10.2023 stattfindet und wo sich das jeweils zutreffende Wahllokal befindet. Die Wahlbenachrichtigung soll neben einem Ausweisdokument zur Stimmabgabe ins Wahllokal mitgebracht werden. Außerdem dient die Wahlbenachrichtigung auch für die Beantragung von Briefwahlunterlagen; hierzu ist ein Wahlscheinantragsformular aufgedruckt.

Ein Wahlschein eröffnet der stimmberechtigten Person die Möglichkeit, in einem beliebigen Wahllokal des Stimm- oder Wahlkreises ihre Stimme abzugeben oder an der Briefwahl teilzunehmen. Sie kann außer mit der Wahlbenachrichtigung auch per Telefax, E-Mail oder Internet oder aber auch persönlich bei der zuständigen Gemeindebehörde (Wahlamt) beantragt werden. Es müssen Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift angegeben sein. Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig.

Für die Beantragung des Wahlscheins müssen keine Gründe angegeben werden. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Ein Wahlschein sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung bzw. bei Bedarf auch schon vorher beantragt werden.

Wahlscheine können bis 06. Oktober 2023, 15.00 Uhr bei der jeweiligen Gemeindebehörde (Wahlamt) beantragt werden. In konkreten Ausnahmefällen und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist eine Antragstellung bis 15.00 Uhr des Wahltages möglich.

Wahlscheine dürfen von den Gemeindebehörden erst ab 28. August 2023 erteilt werden.

Die Briefwahlunterlagen werden frühestens erst ab diesem Tag auf Kosten der ausstellenden Gemeindebehörde an den Antragsteller ausgegeben bzw. versandt, nachdem die Wahlkreisvorschläge zuvor zugelassen und die Stimmzettel gedruckt wurden. Die stimmberechtigte Person kann die Unterlagen auch persönlich abholen. An eine andere als die stimmberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn sie durch eine schriftliche Vollmacht nachweist, zur Entgegennahme berechtigt zu sein.

Am Wahltag kann in den Wahllokalen in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewählt werden.

 

Jede/r Wähler/in erhält im Wahllokal oder für die Briefwahl insgesamt vier Stimmzettel, d.h.

zwei für die Landtagswahl:

1) „kleiner“ weißer Stimmzettel mit den Direktkandidaten des Stimmkreises für die Erststimme,

2) „großer“ weißer Stimmzettel mit den Listenkandidaten des Wahlkreises für die Zweitstimme,

und zwei für die Bezirkswahl:

3) „kleiner“ blauer Stimmzettel mit den Direktkandidaten des Stimmkreises für die Erststimme,

4) „großer“ blauer Stimmzettel mit den Listenkandidaten des Wahlkreises für die Zweitstimme.

Jede/r Wähler/in hat für jeden dieser vier Stimmzettel jeweils nur eine Stimme.

 

Die Namen der Direktkandidaten jedes Stimmkreises befinden sich nicht auf der Wahlkreisliste (also nicht auf dem “großen” Stimmzettel) dieses Stimmkreises. Direktbewerber „punkten“ also über die Erststimmen in „ihrem“ Stimmkreis und über die Zweitstimmen im übrigen Wahlkreis.

Jede stimmberechtigte Person die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl ausüben. Die ausstellende Gemeindebehörde übersendet auf ihre Kosten die Briefwahlunterlagen an den Antragsteller oder lässt sie durch einen Boten überbringen. Die stimmberechtigte Person kann die Unterlagen aber auch persönlich abholen. An eine andere als die stimmberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur  ausgehändigt werden, wenn sie durch eine schriftliche Vollmacht nachweist, zur Entgegennahme berechtigt zu sein. Eine entsprechende Vollmacht ist für maximal 4 Antragsteller möglich.

 

Der/die Briefwähler/in erhält folgende Briefwahlunterlagen:

  • einen auf seinen/ihren Namen ausgestellten Wahlschein,
  • einen „kleinen“ weißen Stimmzettel zur Landtagswahl mit den Direktkandidaten des Stimmkreises für die Erststimme,
  • einen „großen“ weißen Stimmzettel zur Landtagswahl mit den Listenkandidaten des Wahlkreises für die Zweitstimme,
  • einen „kleinen“ blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl mit den Direktkandidaten des Stimmkreises für die Erststimme,
  • einen „großen“  blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl mit den Listenkandidaten des Wahlkreises für die Zweitstimme,
  • einen weißen Stimmzettelumschlag (für die beiden Landtagswahl-Stimmzettel),
  • einen blauen Stimmzettelumschlag (für die beiden Bezirkswahl-Stimmzettel),
  • einen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein ausführliches Merkblatt über die einzelnen Schritte für die Briefwahl.

 

 

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief vor Schließung der Wahllokale bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen. Um sicherzustellen, dass die Stimme gezählt wird, empfiehlt es sich, den Wahlbrief rechtzeitig mit der Post zu verschicken oder bei der Gemeindebehörde einzuwerfen.

Die Postlaufzeiten liegen im Risikobereich des Wählers. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr der zuständigen Stelle vorliegen, da um 18.00 Uhr die Wahlzeit abgelaufen ist und die Auszählung beginnt. Später eingehende Wahlbriefe sind ungültig.

Stimmberechtigte Personen, die ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei ihrer Gemeindebehörde (Wahlamt) abholen, können auch sofort an Ort und Stelle brieflich wählen.

Nach Ende der Abstimmungszeit um 18:00 Uhr zählen die Wahlvorstände der Gemeinden für ihre Stimmbezirke die Stimmen aus und übersenden das vorläufig ermittelte Ergebnis in Form der „Ersten Schnellmeldung“ an die Gemeinden. Diese melden das zusammengefasste vorläufige Ergebnis an den Stimmkreisleiter. Dieser übermittelt das summierte Ergebnis für seinen Stimmkreis unmittelbar an den Landeswahlleiter.

Mit dem Eingang der Ersten Schnellmeldungen beim Landeswahlleiter ist am Wahlabend etwa ab 20 Uhr zu rechnen.

 

Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Wahlkreisleiters für den Wahlkreis Oberbayern
Landtags- und Bezirkswahl am Sonntag, 8. Oktober 2023 - Berichtigung bei Stimmzettel C und D

 

Muster-Stimmzettel...

... für die Landtagswahl

Stimmkreis 118 Fürstenfeldbruck-Ost:           Erststimme      Zweitstimme

Stimmkreis 120 LL, Fürstenfeldbruck-West: Erststimme      Zweitstimme

... für die Bezirkswahl

Stimmkreis 118 Fürstenfeldbruck-Ost:            Erststimme      Zweitstimme

Stimmkreis 120 LL, Fürstenfeldbruck-West:  Erststimme      Zweitstimme

 

Pressemitteilungen

  • vom 21.08.2023
  • Einladung an die Bürgerinnen und Bürger sowie Vertreterinnen und Vertreter der Medien zum Wahlabend

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