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Höhere Regelsätze ab 2022 in der Grundsicherung und der Sozialhilfe

04.10.2021

Der Landkreis Fürstenfeldbruck gewährt Senioren nach Erreichen der Regelaltersgrenze und Personen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Rahmen der Grundsicherung bzw. der Sozialhilfe. Die Höhe der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt wird nach Regelbedarfen bemessen, welche sich insbesondere aus den notwendigen angemessenen Unterkunftskosten und den Regelsätzen errechnen.

Der Kreistag hatte bereits 2017 beschlossen, dass in Abweichung von den bundeseinheitlichen Regelsätzen für den Landkreis Fürstenfeldbruck höhere örtliche Regelsätze gelten sollen. Der Landkreis trug mit dieser Entscheidung dem Umstand Rechnung, dass die Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München insgesamt sehr hoch sind und die bedürftigen Senioren und Grundsicherungsempfänger im Landkreis Fürstenfeldbruck einen höheren Bedarf für den Lebensunterhalt haben, als Personen in anderen Regionen Deutschlands. Die bundeseinheitlichen Regelsätze wurden für den Landkreis Fürstenfeldbruck diesbezüglich ab 01.01.2021 bspw. in der Regelbedarfsstufe 1 (Volljährige, die nicht in einer Partnerschaft leben) um mtl. 23 € auf 469 € aufgestockt.

Nach den gesetzlichen Vorschriften werden die Regelsätze jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres angepasst. Grundlage für die Anpassung zum 01.01.2022 ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022, die am 28.9.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Die Regelbedarfsstufen steigen demnach zum 01.01.2022 jeweils um 0,76 %. Regelbedarfsstufe 1 sieht z.B. eine Anpassung des bundesweit geltenden Regelsatzes von 446 € auf 449 € vor.

Damit auch die bedürftigen Senioren und Grundsicherungsempfänger im Landkreis Fürstenfeldbruck von dieser Erhöhung vollumfänglich profitieren, beschloss der Kreistag per Verordnung vom 18.12.2017 eine an den jeweils bundesgesetzlichen Regelungen entsprechende Fortschreibung der örtlichen Regelsätze. Durch diesen Beschluss erhält der betroffene Personenkreis weiterhin die sogenannte örtliche Aufstockung der Regelsätze. Konkret wird der örtliche Regelsatz in der Regelbedarfsstufe 1 ab 01.01.2022 von monatlich 469 € auf 473 € steigen.

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