Landratsamt Fürstenfeldbruck
Personenstands-, Melde- und Passrecht
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Namensänderungen

Das Namensrecht ist durch das Bürgerliche Gesetzbuch umfassend geregelt. Daneben gibt es spezielle Vorschriften im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, im Transsexuellengesetz und im Minderheiten-Namensänderungsgesetz. Für Namensänderungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist das örtlich zuständige Standesamt der richtige Ansprechpartner. Steht nachweislich ein falscher Name in einer deutschen Personenstandsurkunde, kann beim Standesamt vorrangig eine Berichtigung beantragt werden. Bei einfachen Schreibfehlern kann das Standesamt die Berichtigung selbst durchführen. Bei komplexeren Sachverhalten ist eine Anordnung der Berichtigung durch das zuständige Amtsgericht München erforderlich (s. hierzu auch "Standesamtsaufsicht"). Mit der Einführung des neuen Personalausweises zum 01.11.2010 wurde im Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis als Nebenregelung beschlossen, dass Künstlernamen im Personalausweis und Reisepass wieder eingetragen werden können. Die Regelung gilt auch für Ordensnamen. Bei Künstlernamen, Ordensnamen, Pseudonymen und sonstigen Beinamen, die willkürlich gewählt und jederzeit ablegbar sind, handelt es sich zwar um keine echten Namen im Rechtssinn. Künstlernamen sind aber wie der bürgerliche Namen Objekte des Namensschutzes. Sie können auch dann zur Unterschrift verwendet werden, wenn das Gesetz Schriftform vorsieht. Eine behördliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz kommt nur in Betracht, wenn keine andere Möglichkeit der Namensänderung besteht und ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Häufige Gründe für Namensänderungen nach dem Namensänderungsgesetz sind bezüglich des Familiennamens

  • lächerliche oder anstößige Familiennamen
  • Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen, die den Namen eines Elternteils annehmen sollen; die Namensänderung muss hierbei zum Kindeswohl erforderlich sein
  • Familiennamen von Pflegekindern, sofern den Pflegeeltern das Sorgerecht zusteht, die Pflege auf Dauer besteht und eine Adoption nicht infrage kommt
  • besonders lange oder umständliche Namen
  • Sammelnamen, also Familiennamen mit hoher Verwechslungsgefahr (z.B. Maier, Müller, Schmidt)
  • Schwierigkeiten in Schreibweise und Aussprache, die über das Normalmaß hinausgehende Behinderungen mit sich bringen
  • Probleme durch abweichende Schreibweisen von Familiennamen mit "ss" oder "ß" oder Familiennamen mit Umlauten wie "ae" oder "oe", die zu erheblichen Behinderungen führen

Die Aufzählung ist beispielhaft.

Die Wahl des neuen Familiennamens ist nicht völlig freigestellt. So darf der neue Familienname keine neuen Schwierigkeiten mit sich bringen, sei es, weil es sich um einen Sammelnamen handelt oder weil er wie der bisherige Name schwierig zu schreiben und/oder auszusprechen ist. Bei Schwierigkeiten in der Schreibweise und Aussprache wird in der Regel die Änderung der Namensschreibweise ausreichen. Besondere Beschränkungen gibt es im Übrigen bei der Gewährung von Doppelnamen und Familiennamen mit einer früheren Adelsbezeichnung.

Weiterhin kann bei Personen, die neben der deutschen Staatsangehörigkeit eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten eines Nicht-EU-Staates besitzen und einen in diesen Staaten erworbenen und vom deutschen Namensrecht abweichenden Namen führen wollen, diese Namensführung gewährt werden, soweit die "hinkende Namensführung" (also die verschiedene Namensführung bei Mehrstaatern je nach anwendbarem Namensrecht) nicht bewusst herbeigeführt wurde.

Für Namen, die in anderen EU-Staaten erworben wurden, ist die Namenswahl maßgebend, die beim Standesamt erklärt werden kann.

Auch zur Änderung des Vornamens muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht der Eltern, ihrem Kind einen Vornamen zu geben, endet mit der Eintragung der zulässig gewählten Vornamen beim Standesamt. Liegt ein wichtiger Grund vor, sind folgende Änderungen denkbar:

  • Ersetzung eines Vornamens durch einen anderen Vornamen
  • Streichen oder Hinzufügen eines Vornamens
  • Verdeutschung ausländischer Namensformen
  • Änderungen der Schreibweise

Keine Namensänderung stellt der Wechsel des  - im Rechtssinn nicht existierenden - Rufnamens dar. Dem Träger mehrerer Vornamen steht frei, welchen davon er als Rufnamen gebrauchen will. Die Reihenfolge der Rufnamen kann seit dem 01.11.2018 durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden.

Eine Namensänderung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Name dem Namensträger nicht gefällt, eine Identifizierung durch Gläubiger erschwert oder das Aussterben eines Namens verhindert werden soll.

Antragsberechtigt sind deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen und ihnen gleichgestellte Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge, Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinnen.

Für Minderjährige stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag.

Örtlich zuständig ist das Landratsamt Fürstenfeldbruck für Antragstellerinnen und Antragsteller, die im Landkreis Fürstenfeldbruck wohnen. Andere Angehörige ausländischer Staaten wenden sich an ihre zuständige Auslandsvertretung.

Erforderliche Unterlagen sind:

  • gültiges amtliches Ausweisdokument (z.B. Reisepass, Personalausweis)
  • Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
  • Eheurkunde oder beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet ist oder war
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden für Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
  • Erklärungen über eventuelle frühere Namensänderungsverfahren und deren Ausgang

Sofern eine namensbezogene seelische Belastungslage geltend gemacht wird, ist diese  mittels eines pychologischen Gutachtens nachzuweisen, soweit die Belastung nicht offensichtlich ist. Ein Merkblatt mit allgemeinen Informationen zu psychologischen Gutachten erhalten Sie auf Anfrage.

Der Antrag auf Namensänderung sollte möglichst ausführlich begründet und die Angaben in der Begründung nachgewiesen werden. Je nach Sachverhalt können weitere Nachweise erforderlich sein. Über Änderungen in den persönlichen Verhältnissen im Laufe des Verfahrens ist die Namensänderungsbehörde zu unterrichten.

Im Rahmen des Verfahrens werden bei Personen ab dem 14. Lebensjahr Auskünfte bei den zuständigen Polizeidienststellen, ab dem 18. Lebensjahr außerdem aus dem Schuldnerverzeichnis eingeholt. Gegebenenfalls sind am Namensänderungsverfahren weitere Personen zu beteiligen, z.B. der namensgebende, nicht sorgeberechtigte Elternteil in Fällen von Scheidungskindern.

Auch Kinder werden ab Vollendung des 14. Lebensjahres als Beteiligte gehört.

Zur Feststellung, ob die Namensänderung eines einbenannten oder Scheidungskindes zum Kindeswohl erforderlich ist, kann eine Beteiligung des Jugendamtes erfolgen.

Sofern wir Ihrem Antrag nicht stattgeben können, erhalten Sie vor Erlass eines Ablehnungsbescheides die Möglichkeit, den Antrag aus Gründen der Kostenersparnis zurückzunehmen.

Das Verfahren ist abgeschlossen, wenn die Namensänderungsurkunde ausgehändigt wurde. Über die Namensänderung informieren wir

  • die Meldebehörde
  • das Geburtsstandesamt
  • ggf. das Eheschließungsstandesamt oder Lebenspartnerschaftsstandesamt
  • ggf. die zuständigen Polizeidienststellen und das Schuldnerverzeichnis

Nach Eintritt der Wirksamkeit der Namensänderung sind verschiedene Dokumente ändern zu lassen (z.B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein usw.). Diese Änderungen müssen vom Antragssteller bzw. den gesetzlichen Vertretern selbst beantragt werden. Darüber hinaus sollten von den Betroffenen alle anderen Behörden und privaten Institutionen, mit denen sie in regelmäßigem Kontakt stehen, über die Änderung informiert werden.

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