Landratsamt Fürstenfeldbruck
Bau & Umwelt
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Gutachterausschuss

für Grundstückswerte im Landkreis Fürstenfeldbruck

Allgemeines

Gutachterausschüsse sind unabhängige Kollegialorgane, die Grundstückswerte und weitere Wertermittlungen feststellen. Sie stützen sich auf das Baugesetzbuch (§§ 192 ff BauGB) sowie auf die Bayerische Gutachterausschussverordnung (BayGaV), die speziell für Bayern die Durchführung und Organisation regelt.

Zusammensetzung

  • Vorsitzender und mehrere ehrenamtliche Gutachter mit Sachkunde und Erfahrung
  • Jurist: Angehöriger des öffentlichen Dienstes, zuständig für Baurecht
  • Vertreter des örtlichen Finanzamtes
  • Vertreter der staatlichen Vermessungsbehörden

Besonderheiten:
Mitglieder werden für 4 Jahre berufen und arbeiten ehrenamtlich.
Gutachter werden von der Kreisverwaltungsbehörde bestellt.
Gutachterausschüsse existieren in allen kreisfreien Städten und Landkreisen.

Aufgaben

  • Erhebung und Verwaltung von Kaufpreisdaten
    • Kauf- und Erbbaurechtsurkunden sowie Zwangsversteigerungsbeschlüsse sammeln.
    • Statistische Auswertung dieser Daten zur Kaufpreissammlung.
  • Ermittlung von Bodenrichtwerten
    • Regelmäßige Feststellung von Bodenrichtwerten.
    • Erstellung von Bodenrichtwertkarten für die Gemeinde/den Landkreis.
  • Erhebung und Bereitstellung wertrelevanter Daten
    • (z. B. Vergleichsfaktoren, Umrechnungskoeffizienten, Indexreihen, Sachwertfaktoren, Liegenschaftszinssätze)
  • Erstellung von Gutachten
    • Erstellung von Verkehrswertgutachten für Grundstücke auf Anfrage.
    • Beratung
  • Transparenz und Information
    • Veröffentlichung von Bodenrichtwerten.
    • Bereitstellung von Informationen für Bürger, Notare, Banken und öffentliche Stellen.
  • Datenschutz und Datenqualität
    • Sicherstellung, dass personenbezogene Daten geschützt sind.
    • Gewährleistung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datensammlung.

Miet- und Pachtgutachten sind keine Aufgabe des Gutachterausschusses

Der Gutachterausschuss im Landkreis Fürstenfeldbruck ist nicht zuständig für Miet- oder Pachtgutachten. Mieten und Pachten werden hier weder erfasst noch verwaltet.

Trotzdem können solche Gutachten oder Miet-/Pachtspiegel grundsätzlich erstellt werden, um ortsübliche Vergleichswerte zu ermitteln. Zuständige Stellen sind in der Regel:

  • Örtliche Gemeinden
  • Bundesländer
  • Verbände
  • Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (SV)

Damit ist sichergestellt, dass Bewertungsfragen zu Mieten und Pachten von den jeweils zuständigen Institutionen übernommen werden, während der Gutachterausschuss seine gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erfüllt.

Weitere Informationen

Geschäftsstelle Fürstenfeldbruck: Öffnungszeiten, Kontakt und Downloads in der Infobox rechts.
Mitgliederliste im aktuellen Geschäftsstellenbericht einsehbar.

 

Nähere Informationen zu den Gutachterausschüssen in Bayern finden Sie auf der Internetseite der Gutachterausschüsse in Bayern .

Das Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 vom 01.07.2012 sieht für "Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 11 BayGaV über die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB und über sonstige Daten für die Wertermittlung nach § 13 BayGaV" folgenden allgemeinen und neuen Gebührenrahmen vor:

"20 bis 350 € je übermittelten Vergleichswert aus der Kaufpreissammlung, je übermittelten Bodenrichtwert oder je übermitteltes wertermittlungsrelevantes Datum."

Es werden nur schriftliche Auskünfte erteilt.

Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Fürstenfeldbruck legt aufgrund des Kostenverzeichnisses folgenden Gebührenrahmen fest:

LeistungGebühr
wertDaten
je Gebäudefaktor85 €
Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte
je Bodenrichtwert25 €

Vergleichspreise aus der Kaufpreissammlung 

(nur für Sachverständige, Mindestabnahme 4 Vergleichspreise)

je Vergleichspreis25 €
Verpflichtungserklärung 50 €
Aktueller Geschäftsstellenbericht / Ältere Ausgaben (ab 2010)
aktuell50 €
ältere Ausgaben30 €

Eine Änderung oder weitere Anpassung des Gebührenrahmens behält sich der Gutachterausschuss vor. Die aufgeführten Leistungen sind nicht steuerbar nach § 2b Satz 1 UStG.

Der Gutachterausschuss behält sich ferner einen höheren Gebührenansatz vor, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten das übliche Maß im Einzelfall erheblich übersteigt.

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