- Bürgerservice08141-519 999
Belehrung für Personal im Lebensmittelbereich nach §42/43 IfSG
Wer beruflich mit Lebensmitteln zu tun hat, braucht – nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – vor Antritt seiner erstmaligen Tätigkeit eine Belehrung durch das Gesundheitsamt. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre eine Folgebelehrung durchzuführen. Die Teilnahme muss dokumentiert werden und die Bescheinigung aufbewahrt werden. Liegt vor Antritt der erstmaligen Tätigkeit eine Bescheinigung vor, darf diese nicht älter als drei Monate sein.
Die erforderliche Belehrung nach § 43 IfSG können Sie online bequem von Zuhause durchführen.
Sie steht Ihnen in folgenden 7 Sprachen zur Verfügung:
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Türkisch, Russisch
Kostenpflichtige Online-Lebensmittelbelehrung
Nach Abschluss der Lebensmittelbelehrung und erfolgter Online-Bezahlung können Sie die Bescheinigung direkt herunterladen. Ein persönliches Erscheinen beim Gesundheitsamt entfällt somit.
Online-Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz
Kostenfreie Online-Lebensmittelbelehrung
Eine kostenfreie Belehrungen ist für folgende Personengruppen möglich:
• Schüler/Schülerinnen im Schüler/Schülerinnenpraktikum kostenfrei.
• Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt.
• Bundesfreiwilligendienst, soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
• Freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), soweit der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
Für eine Kostenbefreiung muss im Antrag ein entsprechender Nachweis hochgeladen werden.
Online-Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz für zahlungsbefreite Gruppen
Für große Schülergruppen bieten wir weiterhin ggf. eine Präsenzschulung in der Schule an. Bitte wenden Sie sich hierzu an folgende E-Mail: hygienekontrolleure-ga@lra-ffb.de
Vereinsfeste und Belehrungen ehrenamtlich Tätiger
Ehrenamtliche Helfer bei gelegentlichen Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen unterliegen seit dem 02.02.2005 nicht mehr der Belehrungspflicht nach § 43 IfSG.
Informationen und den Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen finden Sie in verschiedenen Sprachen unter:
https://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_lebensmittel/hygiene/leitfaden.htm
Die Vereinsvorstände haben ehrenamtliche Mitarbeiter entsprechend hygienisch aufzuklären, um Lebensmittelinfektionen zu vermeiden.
Ehrenamtlich Tätige, die bei caritativen Organisationen oder im Rahmen von Selbsthilfegruppen Tätigkeiten in Küchen ausüben oder in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen, unterliegen wei-terhin der Belehrungspflicht.