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Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Allgemeines zur Kaufpreissammlung
Die Kaufpreissammlung (KPS) ist eine zentrale Datenbank, die Informationen aus verschiedenen Quellen zusammenführt:
- Kauf- und Erbbaurechtsurkunden
- Zwangsversteigerungsbeschlüsse
- Weitere Immobilientransaktionen
- Bauleitpläne, Planungsinformationen sowie Unterlagen aus der Bauakte
- Angaben aus dem Liegenschaftskataster
- Mitteilungen der Gemeinden zu Erschließungsbeiträgen
- Fragebogen von Eigentümern und Erwerbern
Sie dient der Wertermittlung von Grundstücken, der Ableitung von Bodenrichtwerten, der Erstellung von Marktberichten sowie der statistischen Auswertung für Bürger, Behörden und Verwaltung. Dabei werden nur Kauffälle aus dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt, ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse werden geprüft und ggf. ausgeschlossen.
Die Kaufpreissammlung enthält zudem Angaben zu Gebäudestandardstufen und Modernisierungspunkten:
Fragebogen als Teil der Kaufpreissammlung
Um die Kaufpreissammlung zu ergänzen und vollständige Daten zu erhalten, versendet der Gutachterausschuss Fragebogen an Eigentümer oder Erwerber. Diese enthalten Angaben, die in den Kaufverträgen nicht enthalten sind, z. B. Gebäudestandard, Modernisierungen oder besondere Grundstücksmerkmale.
FAQ – Häufige Fragen zum Fragebogen
Warum habe ich einen Fragebogen erhalten?
Der Gutachterausschuss ist verpflichtet, alle von Notaren übermittelten Kaufverträge auszuwerten. Ergänzende Angaben helfen, die Kaufpreissammlung zu vervollständigen und die Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu erhöhen.
Muss ich den Fragebogen ausfüllen?
Ja. Nach § 197 Baugesetzbuch besteht insbesondere für Grundstückserwerber und -verkäufer eine Auskunftspflicht.
Ich kann nicht alle Informationen angeben. Was soll ich tun?
Wenn Ihnen nicht alle Informationen vorliegen, markieren Sie dies an den entsprechenden Stellen im Fragebogen. Bitte senden Sie den Fragebogen trotzdem an die Geschäftsstelle zurück.
Wie werden meine Angaben gespeichert?
Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und anonymisiert in der Kaufpreissammlung gespeichert.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden nur erteilt, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. In der Regel gilt dies für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, zertifizierte Sachverständige sowie Behörden, die mit der Wertermittlung von Grundstücken befasst sind. Eine Auskunft kann erst erteilt werden, wenn mindestens vier Vergleichskauffälle für das Bewertungsobjekt vorliegen.
Für steuerliche Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz (BewG) empfiehlt sich die Anwendung des Gebäudefaktors.
Anpassung & Zusatzinformationen
Zur zeitlichen Anpassung von Vergleichskaufpreisen können Indexreihen nach §§ 9 und 18 ImmoWertV eingesetzt werden. Diese sind unter Aktuelle Marktdaten verfügbar.
Antrag auf Erteilung einer Auskunft über Kaufpreise aus der Kaufpreissammlung
Gebühren der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Fürstenfeldbruck
Das Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 vom 01.07.2012 sieht für "Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 11 BayGaV über die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB und über sonstige Daten für die Wertermittlung nach § 13 BayGaV" folgenden allgemeinen und neuen Gebührenrahmen vor:
"20 bis 350 € je übermittelten Vergleichswert aus der Kaufpreissammlung, je übermittelten Bodenrichtwert oder je übermitteltes wertermittlungsrelevantes Datum."
Es werden nur schriftliche Auskünfte erteilt.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Fürstenfeldbruck legt aufgrund des Kostenverzeichnisses folgenden Gebührenrahmen fest:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| wertDaten | |
| je Gebäudefaktor | 85 € |
| Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte | |
| je Bodenrichtwert | 25 € |
Vergleichspreise aus der Kaufpreissammlung (nur für Sachverständige, Mindestabnahme 4 Vergleichspreise) | |
| je Vergleichspreis | 25 € |
| Verpflichtungserklärung | 50 € |
| Aktueller Geschäftsstellenbericht / Ältere Ausgaben (ab 2010) | |
| aktuell | 50 € |
| ältere Ausgaben | 30 € |
Eine Änderung oder weitere Anpassung des Gebührenrahmens behält sich der Gutachterausschuss vor. Die aufgeführten Leistungen sind nicht steuerbar nach § 2b Satz 1 UStG.
Der Gutachterausschuss behält sich ferner einen höheren Gebührenansatz vor, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten das übliche Maß im Einzelfall erheblich übersteigt.

