- Bürgerservice08141-519 999
Weitere Dienstleistungen
Bei der Zulassungsbehörde Fürstenfeldbruck können Sie auch noch weitere Dienstleistungen beantragen:
Namensänderung/Adressänderung innerhalb des Landkreises
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Anschrift
(oder Meldebescheinigung) - Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Vollmacht bei Vertretung sowie Ausweis des Bevollmächtigten
Hinweise
- Ein Kennzeichenwechsel ist nicht erforderlich, auch bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk (Kennzeichenmitnahme).
- Die Adressänderung sollte unverzüglich nach dem Umzug erfolgen.
technische Eintragung/Änderung
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern betroffen)
- Änderungs- oder Abnahmebescheinigung einer anerkannten Prüforganisation
(z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) - Vollmacht bei Vertretung sowie Ausweis des Bevollmächtigten
Hinweise
- Änderungen ohne Eintragung können zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
- Die Gebühren richten sich nach dem Umfang der Eintragung.
Umkennzeichnung
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Kennzeichenschilder (sofern vorhanden)
- Vollmacht bei Vertretung sowie Ausweis des Bevollmächtigten
Hinweise
- Die alten Kennzeichen werden entstempelt.
- Für Wunschkennzeichen fallen Gebühren an.
Inhaber einer gültigen Ehrenamtskarte sind von den Gebühren für das Wunschkennzeichen befreit.
Neusieglung
Gründe für eine Neusiegelung
- Beschädigte oder unleserliche Siegelplakette
- Verlust der Siegelplakette (z. B. durch Diebstahl, Unfall oder Reinigung)
- Kennzeichenschild ersetzt, obwohl das Kennzeichen gleich bleibt
- Technisch bedingter Austausch des Kennzeichens (z. B. Verformung)
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschilder, die neu gesiegelt werden sollen
- Gültiger HU-Nachweis
- Vollmacht bei Vertretung sowie Ausweis des Bevollmächtigten
Hinweise
- Eine Neusiegelung ist nur möglich, wenn das Kennzeichen weiterhin dem Fahrzeug zugeteilt ist.
- Die Kennzeichenschilder müssen den aktuellen DIN-Vorgaben entsprechen.
- Bei fehlender HU-Plakette erfolgt keine Neusiegelung, solange keine gültige Hauptuntersuchung vorliegt.
- Eine Neusiegelung ersetzt keine Ummeldung oder Umkennzeichnung.
Internationaler Fahrzeugschein
Für Fahrten in die Mitgliedsstaaten des Internationalen Übereinkommens über den Kraftfahrzeugverkehr von 1926 kann zum nationalen Fahrzeugschein ein internationaler Fahrzeugschein beantragt werden. Der internationale Fahrzeugschein wird befristet, auf längstens ein Jahr ausgestellt.
Derzeit sind noch folgende Staaten in dem Abkommen von 1926 Mitglied:
Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Irland, Island, Libanon, Liechtenstein, Mexiko, Niederlande, Peru, Portugal, Spanien, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich
Benötigen Sie Informationen zu diesem Thema, empfehlen wir die individuelle Beratung durch unsere Mitarbeiter.
Ein internationaler Fahrzeugschein kann auch zum Ausfuhrkennzeichen zur Fahrt in die genannten Staaten ausgestellt werden, hier beträgt die maximale Gültigkeit jedoch drei Monate.
Tempo 100 für Anhänger
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Pkw mit Anhänger oder andere mehrspurige Kraftfahrzeuge insbesondere Kraftomnibus bis zu 3,5 t Gesamtgewicht mit Anhänger auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen 100 km/h fahren.
Mit der seit 22.10.2005 eingetretenen Änderung der zugrundeliegenden Ausnahmeverordnung ist das bisherige Verfahren mit Abnahme des Gespannes bei einem Sachverständigen und anschließender Bescheinigung durch die Straßenverkehrsbehörde aufgehoben worden. Zugleich wurde der Großversuch bis zum 31.12.2010 verlängert.
Die bisherigen Bestätigungen mit Bescheinigungen gelten für die überprüften und registrierten Gespanne weiter.
Bei Zugfahrzeug- oder Anhängerwechsel, sowie bei kompletter Neuprüfung eines Anhängers beachten Sie bitte unser Informationsblatt zu diesem Thema.
Feinstaubplakette
Bitte beachten Sie:
Diese Dienstleistung steht Ihnen auch im Bürgerservice-Zentrum zur Verfügung!
Seit 1. März 2007 werden auf Antrag für Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der Antriebsart (mit Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und mit Elektroantrieb) entsprechend der Zuordnung zu bestimmten Partikelminderungsstufen Feinstaubplaketten ausgegeben.
Ausgenommen von den Regelungen zur Feinstaubplakette sind:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Fahrzeuge
- Kranken- und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung
- Kraftfahrzeuge von Personen mit nachgewiesener besonderer Gehbehinderung
- Verschiedenste Fahrzeuge von Behörden und Institutionen mit Sonderrechten
Die Plaketten werden sowohl von den technischen Prüfstellen, den technischen Diensten und Überwachungsorganisationen (TÜV, Dekra usw.) wie auch von den anerkannten Werkstätten zur Durchführung der Abgasuntersuchung ausgegeben.
Für die Feinstaubplakette werden vom Landratsamt Fürstenfeldbruck 5,95 Euro Gebühren erhoben.
Anträge und Infomaterial finden Sie zum Download in der Kontaktbox rechts.
