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Pressemitteilungen
Bayerischer Wassercent wird ab 1. Juli 2026 erhoben
Ab 1. Juli 2026 wird der in Bayern neu eingeführte Wassercent erhoben. Wasserentnehmer, die Grundwasser aus einem eigenen, behördlich genehmigten Brunnen entnehmen, müssen ab diesem Zeitpunkt für die geförderte Menge eine Abgabe an den Freistaat entrichten, wie das Landratsamt Fürstenfeldbruck informiert. Private Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die das Wasser von einem Wasserversorger beziehen, sind keine Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgelts. Sie zahlen den Wassercent über den Wasserpreis.
Mit der Novelle des Bayerischen Wassergesetzes wurde zum 1. Januar 2026 der Wassercent in Bayern eingeführt. Ab 01. Juli 2026 wird nun die geförderte Wassermenge erfasst und berechnet. Ziel der Abgabe ist es, den Grundwasserschutz in Bayern zu fördern. Der Wassercent soll zu einem schonenden Umgang mit der Ressource Wasser beitragen. Die Einnahmen werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet.
Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter bzw. 1.000 Liter Grundwasser. Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Die erstmalige Erfassung der entnommenen Wassermenge erfolgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026, die Zahlung dafür im Jahr 2027. Der Freibeitrag für 2026 beträgt deshalb 2.500 Kubikmeter. Ab 2027 wird die Entnahmemenge eines ganzen Jahres erfasst und berechnet.
Bei der Festsetzung des konkreten Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Wasserentnahmebescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Alle Wasserentnehmer, die unter die Entgeltpflicht fallen, können bis zum 1. März 2027 gegenüber dem Landratsamt Fürstenfeldbruck ihre tatsächlich entnommene Menge melden. Das bayerische Umweltministerium plant die elektronische Übermittlung der Daten.
Das Ministerium empfiehlt, Zählerstände von Messeinrichtungen wie beispielsweise Wasseruhren oder Stromzähler bei Pumpen zum 1. Juli 2026 und zum 31. Dezember 2026 zu dokumentieren. Dies ist erforderlich, um die tatsächlich entnommene Wassermenge glaubhaft nachweisen zu können.
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