Landratsamt Fürstenfeldbruck
Jagd, Forst und Fischerei
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Jagd

Freilebende Wildtiere bedürfen einerseits der Hege, andererseits der Regulierung. Das Jagdgesetz verpflichtet die Jäger zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und zur Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Das Handwerk der Jagd ist fachgerecht auszuüben. Dabei kommt dem Tierschutz eine besondere Stellung zu. Moderne  Jagd setzt sich umfassend und nachhaltig für den Naturschutz ein.Die untere Jagdbehörde wird in der Erfüllung ihrer jagdfachlichen Aufgaben von sachkundigen Experten und Gremien beraten. Sie stellen sicher, dass bei den Entscheidungen der Jagdbehörde alle betroffenen Belange angemessen berücksichtigt und ausgeglichen werden.

Wer die Jagd ausüben möchte, gleich ob mit Schusswaffen oder Greifvögeln, benötigt einen gültigen Jagd- bzw. Falknerjagdschein.

Der Jagd- bzw. Falknerjagdschein wird vom Landratsamt als Ein- oder Dreijahresjagdschein oder als Tagesjagdschein für 14 aufeinander folgende Tage erstellt.

Für Personen zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr darf nur ein Jugendjagdschein ausgestellt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist. Diesem Antrag müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Inhaber eines Jugendjagdscheins dürfen die Jagd nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich bevollmächtigten Person ausüben. Die Begleitperson muss jagderfahren sein. Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden und nicht zum Erwerb von Schusswaffen.

Online-Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Jagdscheines

 

Durch Allgemeinverfügung vom 27.07.2020 ist es im Landkreis Fürstenfeldbruck gestattet, Schalldämpfer mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung bei der Jagdausübung in allen Jagdrevieren einschließlich dem jagdlichen Übungsschießen zu verwenden.

Es muss hierfür keine Einzelausnahme nach Art. 29 Abs. 3 Nr. 2 BayJG beantragt werden.

Den vollständigen Text der Allgemeinverfügung finden Sie im Amtsblatt.

Alle Grundstücke einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, gelten als gemeinschaftlicher Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang eine jagdbare Fläche von mindestens 250 ha umfassen.

Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese Jagdgenossenschaft entsteht kraft Gesetz und stellt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar. Sie beschließt unter anderem über die Art der Jagdnutzung, über die Art der Verpachtung, etwa als öffentliche Ausbietung oder freihändige Vergabe, über die Erteilung des Zuschlags bei der Jagdverpachtung und über die Verwendung des Reinertrags aus der Jagdnutzung.

Die Jagdgenossenschaft untersteht der staatlichen Aufsicht der Jagdbehörden. Die Aufsicht beschränkt sich jedoch auf die Prüfung, ob die Genossenschaft ihre gesetzlichen Aufgaben und Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Die Jagdgenossenschaft wählt einen Jagdvorstand, der sie gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung müssen sowohl von der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der durch diese Personen vertretenen Grundfläche gefasst werden.

Der Jagdpachtvertrag ist eine Rechtspacht, durch die das Jagdausübungsrecht in einem bestimmten Jagdbezirk einem anderen, dem Jagdpächter, eingeräumt wird. Jeder Jagdpachtvertrag muss dem Landratsamt angezeigt und von diesem nach eingehender Prüfung bestätigt werden.

Der Verpächter - eine Jagdgenossenschaft oder der Eigentümer oder Nutznießer einer Eigenpacht - muss dem Jagdpächter eine ungehinderte und ungestörte Jagdausübung innerhalb der vereinbarten räumlichen und zeitlichen Grenzen gewähren. Der Jagdpächter ist v.a. zur pünktlichen Zahlung des vereinbarten Jagdpachtpreises und zur Erfüllung der Abschlusspläne verpflichtet. Darüber hinaus muss er entstandene Wildschäden ersetzen, wenn und soweit das im Jagdpachtvertrag vereinbart wurde.

Der Jagdpachtvertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die bei Verstoß zur Nichtigkeit führen:

  • Er ist schriftlich abzuschließen
  • Mindestpachtzeit ist bei Niederwildrevieren 9 Jahre, bei Hochwildrevieren 12 Jahre
  • Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht zusteht, ist auf 1.000 ha beschränkt
  • Die Anzahl der Mitpächter ist begrenzt
  • Pächter darf nur sein, wer einen Jagdschein besitzt und schon vorher einen solchen drei Jahre lang in Deutschland besessen hat.
  • Der Kreisjagdberater wird vom Landrat nach Anhörung des Jagdbeirats widerruflich für fünf Jahre bestellt. Er berät sowohl die Revierinhaber als auch das Landratsamt in jagdfachlichen Fragen und fungiert als Bindeglied zwischen beiden.
  • Der Jagdbeirat setzt sich aus fünf Vertretern und Stellvertretern aus den Bereichen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdgenossenschaft, Jäger sowie des Natur- und Waldschutzes zusammen. Sie werden auf Vorschlag der entsprechenden Organisationen vom Landrat widerruflich für fünf Jahre bestellt. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Landratsamtes.

     Zu den Aufgaben des Jagdbeirats gehören insbesonder:

  1. Beratung der Jagdbehörde in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und bei Einzelfragen
  2. Schaffung eines gerechten Ausgleichs zwischen jagdlichen Interessen, Belangen der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und des Naturschutzes
  3. Mitwirkung bei der Bestätigung und Festsetzung der Abschlusspläne
  4. Stellungnahme bei der Bestellung des Jagdberaters oder der Wildschadensschätzer
  • Jagdaufseher werden auf Vorschlag des jeweiligen Revierinhabers vom Landratsamt bestätigt. Die Jagdaufseher werden vom Revierinhaber vorrangig zur Ausübung des Jagdschutzes und zur Wahrung und Förderung des jagdlichen Brauchtums angestellt. Die genauen Aufgaben legt der Revierinhaber in der Regel im Begehungsschein bzw. Anstellungsvertrag fest.

    Voraussetzung für die Bestätigung ist, dass der Jagdaufseher Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist und keine Bedenken gegen seine persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung bestehen.

    Mit der Bestätigung erhält der Jagdaufseher vom Landratsamt einen Dienstausweis ausgehändigt.

Schalenwild mit Ausnahme von Schwarzwild sowie Auer- und Birkwild darf nur auf Grund und im Rahmen eines genehmigten Abschussplanes erlegt werden, soweit für diese Wildarten Jagdzeiten festgelegt sind.

Bei der Abschussplanung ist neben der körperlichen Verfassung des Wildes vorrangig der Zustand der Vegetation, insbesondere die Waldverjüngung zu berücksichtigen.

Die Bayerische Forstverwaltung erstellt alle drei Jahre für ganz Bayern forstliche Gutachten zur Waldverjüngung (Vegetationsgutachten). Diese erfassen und bewerten die Lage der Waldverjüngung, deren Beeinflussung durch Schalenwildverbisse sowie Fegeschäden. Die Forstbehörden stellen diese Gutachten den Jagdgenossenschaften, Eigenjagdbesitzern und Revierinhabern sowie den Unteren Jagdbehörden im Vorfeld der Drei-Jahres-Abschussplanung für Rehwild zur Verfügung. Auf dieser Basis ist vom Revierinhaber im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Jagdberechtigten, ein Abschussplan aufzustellen. Dieser ist wiederum vom Landratsamt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen.

Die Erfüllung des Abschussplanes obliegt dem Revierinhaber. Um dies nachweisen zu können, müssen so genannte Streckenlisten geführt und der Jagdbehörde jeweils zum Ende des Jagdjahres vorgelegt werden. Dies kann in Papierform oder online (https://forms.lra-ffb.de/frontend-server/form/provide/3404/) erfolgen.

 

Online-Abschussmeldung für Dachse

Mit diesem Online-Dienst können Sie den Abschuss von Dachsen gemäß Allgemeinverfügung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck zur Verkürzung der Schonzeit für Dachse (meles meles) vom 15.06.2022 melden.

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