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Informationspflicht über die 44. BImSchV
Die Verordnung dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193, die auf die Begrenzung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen abzielt, in nationales Recht. Sie umfasst Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 50 Megawatt, die bisher durch die TA Luft und die 1. BImSchV geregelt waren.
Festgelegt werden Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid (SO₂), Stickstoffoxide (NOx) und Gesamtstaub, die teils sofort, teils ab 2025 bzw. 2030 gelten. Außerdem werden Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt und die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen sowie die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen vorgeschrieben.
In Kraft getreten ist die Verordnung am 20. Juni 2019 und betrifft Betreiber von Anlagen dieser Größenordnung, wie etwa gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe.