Landratsamt Fürstenfeldbruck
Bildung und Teilhabe
  • Bürgerservice08141-519 999

Antragstellung

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Für Leistungen der Lernförderung ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Für alle andere Leistungen des Bildungspaketes (außer für den persönlichen Schulbedarf) reicht im Bewilligungszeitraum grundsätzlich für jedes Kind eine gesonderte Bedarfsmitteilung für die jeweilige Leistungsart.

Bitte stellen Sie die Ihre Anträge rechtzeitig oder teilen uns Ihren Bedarf zeitnah vor Inanspruchnahme der Leistung mit, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zugute kommen!

Ab sofort können Sie Leistungen für Bildung und Teilhabe online beantragen und Unterlagen online nachreichen:

direkt zum Online-Antrag

Unterlagen zu einem bereits gestellten Antrag nachreichen

Es ist möglich, in einem Antrag mehrere Leistungen zu beantragen oder Bedarfe mitzuteilen, jedoch nicht alle pauschal oder auf Verdacht. Dem Antrag müssen die erforderlichen Bestätigungen zu den einzelnen Leistungsarten beigefügt werden und es muss ein konkreter Bedarf bestehen. Bei Bezug von Leistungen werden für Lernförderung für Zeiten vor der separaten Antragstellung keine Leistungen erbracht. Der Antrag wirkt auf den 1. des Monats der Antragstellung zurück. Damit ist unter Umständen eine Berücksichtigung von Lernförderungskosten bei verpäteter Antragstellung nicht mehr möglich.

  •  Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (insbesondere bei Lernförderung)
  •  Bescheid nach dem SGB II, SGB XII, BKGG oder Wohngeld (in Kopie)
  •  Entsprechende Kostenbestätigungen (bitte vom Anbieter der Leistung ausfüllen lassen)

Den Antrag sowie die benötigten Formblätter finden Sie in der Kontaktbox rechts unter Downloads.

  •  § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
  •  §§ 34 f. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  •  §§ 28 f. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
  • Leistungen für Lernförderung für Anspruchsberechtigte werden grundsätzlich erst ab dem Tag der Antragstellung für diese Leistung gewährt, bzw. frühestens ab dem 1. des Monats der entsprechenden Antragsstellung.
  • Sämtliche weiteren Leistungen von Bildung und Teilhabe nach den Rechtskreisen SGB II, SGB XII, Bundeskindergeldgesetz und Wohngeldgesetz werden in begrenzten Umfang auch rückwirkend gewährt. Ein Anspruch dem Grunde nach für die Bewilligungszeiträme des Grundlagenbescheides der verschiedenen Rechtskreise.

Weitere Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) finden Sie hier.

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