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Aktuelles
Informationen zum aktuellen Stand der Veröffentlichung von sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten (wertDaten) nach § 193 (5) BauGB und § 20 ImmoWertV 2021 für den Grundstücksmarkt im Landkreis Fürstenfeldbruck:
| wertDaten | Bisher erschienen | In Vorbereitung | Veröffentlichung |
|---|---|---|---|
| Gebäudefaktoren für EFH/ZFH und ETW in MFH* | 01/2017 – 12/2022 01/2023 – 12/2024 | 12/2023 07/2025 | |
| Sachwertfaktoren | 2019 - 2025 | 01/2026 | |
| Liegenschaftszinssätze | keine | evtl. Ende 2026 | |
| Ertragsfaktoren | keine | evtl. Ende 2026 |
* EFH = Einfamilienhaus, ZFH = Zweifamilienhaus, ETW = Eigentumswohnung, MFH = Mehrfamilienhaus
Gebühren der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Fürstenfeldbruck
Das Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 2.I.1/1.8 vom 01.07.2012 sieht für "Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 11 BayGaV über die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 3 Satz 2 BauGB und über sonstige Daten für die Wertermittlung nach § 13 BayGaV" folgenden allgemeinen und neuen Gebührenrahmen vor:
"20 bis 350 € je übermittelten Vergleichswert aus der Kaufpreissammlung, je übermittelten Bodenrichtwert oder je übermitteltes wertermittlungsrelevantes Datum."
Es werden nur schriftliche Auskünfte erteilt.
Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Fürstenfeldbruck legt aufgrund des Kostenverzeichnisses folgenden Gebührenrahmen fest:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| wertDaten | |
| je Sachwertfaktor | 115 € |
| je Gebäudefaktor | 85 € |
| Schriftliche Bodenrichtwertauskünfte | |
| je Bodenrichtwert | 25 € |
Vergleichspreise aus der Kaufpreissammlung (nur für Sachverständige, Mindestabnahme 4 Vergleichspreise) | |
| je Vergleichspreis | 25 € |
| Verpflichtungserklärung | 50 € |
| Aktueller Geschäftsstellenbericht / Ältere Ausgaben (ab 2010) | |
| aktuell | 50 € |
| ältere Ausgaben | 30 € |
Eine Änderung oder weitere Anpassung des Gebührenrahmens behält sich der Gutachterausschuss vor. Die aufgeführten Leistungen sind nicht steuerbar nach § 2b Satz 1 UStG.
Der Gutachterausschuss behält sich ferner einen höheren Gebührenansatz vor, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten das übliche Maß im Einzelfall erheblich übersteigt.
