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Betreuungsrecht
Vorgeschichte Das neue Rechtsinstitut der Betreuung trat am 01. Januar 1992 an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige sowie der Gebrechlichkeitspflegschaft. Mit diesem Betreuungsgesetz wurde versucht, das Spannungsfeld zwischen Fürsorge und Entrechtung - welches bis dahin die Geschichte des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft prägte - zu entflechten.
Ziel der Betreuung Das Ziel der Betreuung ist in erster Linie die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Betreuten und seiner Grundrechte.
Voraussetzung einer Betreuung
Dieses neue Rechtsinstitut der Betreuung ist dem Wesen nach eine Interessenswahrnehmung für die betroffene Person, welche nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt:
Volljährigkeit
Psychische Krankheit,
körperliche, geistige oder seelische Behinderung
Unfähigkeit, Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen
Zustimmung (Antrag) des Betreuten, oder falls nicht:
Einschränkung der freien Willensbestimmung
Betreuerbestellung nur für Aufgabenkreise, für die eine Betreuung erforderlich ist; Vorrang anderer Hilfen
Genehmigungsvorbehalt durch das Gericht Wenn es sich um entscheidende Tätigkeiten, oder sogar um Eingriffe in die Grundrechte von Betreuten handelt, ist vorab eine Genehmigung durch das Gericht einzuholen. Dies sind z. B. aus dem Betreuungsrecht:
- gravierende ärztliche Maßnahmen
- Sterilisation
- freiheitsentziehende Maßnahmen
- Wohnungsauflösung
- Miet-, Pacht- oder andere Verträge
- Ausstattungen aus dem Vermögen
Aus dem Vormundschaftsrecht:
- Verfügung über Forderungen und Wertpapiere
- Hinterlegung und Umschreibung von Inhaberpapieren
- sonstige Geschäfte gemäß § 1822 BGB
Aus sonstigen Regelungen:
- Anfechtung eines Erbvertrages durch den Erblasser
- Aufhebung eines Erbvertrages durch Vertrag
- Erbverzicht
- Aufhebung eines Erbverzichtes