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Verfahrensfreie Vorhaben
Bestimmte Vorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden und bedürfen auch keines Genehmigungsfreistellungsverfahrens.
Diese bezeichnet man als sog. „verfahrensfreie Vorhaben”.
Welche Bauvorhaben verfahrensfrei sind, können Sie im Art.57 BayBO nachlesen.
Bitte beachten Sie:
Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen sich an gesetzliche Anforderungen halten (Art. 55 BayBO).
Diese ergeben sich z.B.
- aus dem Bauplanungsrecht (Bebauungspläne, Einfügen nach § 34 BauGB, Ausschluss oder Einschränkungen wegen Außenbereich)
- aus Ortssatzungen (wie z.B. Garagen- und Einfriedungssatzungen)
- aus dem Bauordnungsrecht (wie z.B. Abstandsflächen, Brandschutz).
Fallbeispiel
Wenn also z.B. die von Ihnen geplante Garage zwar max. 75 cbm umbauten Raum aufweist, aber ganz oder teilweise außerhalb der festgesetzten Baugrenzen gemäß § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) liegt, darf die Garage nur dann errichtet werden, wenn eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt wird.
Über Befreiungen von Bebauungsplänen und Ortssatzungen entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde / Stadt gemäß Art. 63 Abs. 3 BayBO, nicht das Landratsamt. Es ist ein Antrag auf sogenannte isolierte - weil außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens - Befreiung bei der Gemeinde / Stadt einzureichen.
Wenn das von Ihnen geplante Vorhaben nicht verfahrensfrei ist, gibt es drei mögliche baurechtliche Verfahrensarten hierfür: