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Reguläres Verfahren (Sonderbau)
Voraussetzungen und Prüfungsumfang
Alle Anträge für Bauvorhaben, die Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO sind, werden im regulären Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) bauaufsichtlich bezüglich der öffentlich-rechtlich Vorschriften geprüft. Sonderbauten sind zum Beispiel:
- Gebäude über 1600 qm Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung
(außer Wohngebäude und Garagen) - Gebäude mit Räumen, die einzeln für eine Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
- Schulen
- Kindertagesstätten (über 10 Kinder)
- Senioren- und Pflegeheime
- Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1000 Gastplätzen im Freien
- Beherbergungsstätten ( Pensionen und Hotels) mit mehr als 12 Betten
- Versammlungsstätten über 200 Besucher
Planungsrecht §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30, § 31, § 33, § 34 oder § 35 BauGB, z.B. bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung, Privilegierung bei Außenbereichsvorhaben
- Erschließung
Örtliche Bauvorschriften z. B.
- Satzungen über Stellplätze
- Satzungen über Dachgauben
Bauordnungsrecht
- Anforderungen nach der BayBO wie z. B. Abstandsflächen, Brandschutz (sofern der Bauherr die Prüfung durch das Landratsamt beantragt hat (andernfalls muss vom Bauherrn ein Prüfsachverständiger beauftragt werden), etc.
- Anforderungen aus Vorschriften aufgrund der BayBO wie z.B.
Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV)
Feuerungsverordnung (FeuV)
Versammlungsstättenverordnung (VStättV)
Beherbergungsstättenverordnung (BStättV)
etc.
Standsicherheit durch vom Bauamt beauftragte Prüfingenieure oder Prüfämter
- Gebäudeklasse 1-3, soweit der Kriterienkatalog nicht ausnahmslos mit "Ja" beantwortet werden kann
- Gebäudeklasse 4+5
Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen
soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Beispiele für dieses sogenannte „mitgezogene“ Recht sind
- Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
- Erlaubnis nach einer Landschaftsschutzverordnung
- etc.
Geprüft werden nicht z. B:
- Anforderungen aus dem Arbeitsstättenrecht
- Anforderungen aus dem Gesundheitsbereich
- Anforderungen aus dem Lebensmittelrecht
- Anforderungen seitens der Schul- und Kindertagesstättenaufsicht
Die Einhaltung aller nicht geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn und der am Bau Beteiligten.
Die erforderlichen Unterlagen für das reguläre Verfahren (Sonderbau) finden Sie in der verlinkten Auflistung.