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Isolierte Verfahren
Isolierte Befreiungen
Für verfahrensfrei zu erstellende Bauvorhaben können Befreiungen vom Bebauungsplan und Festsetzungen einer Ortssatzung erforderlich sein. Zuständig für die Entscheidung über isolierte Befreiungsanträge sind die Städte /Gemeinden (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Diese Befreiungsanträge können entweder digital beim Landratsamt oder in Papierform bei der jeweiligen Stadt / Gemeinde eingereicht werden.
Isolierte Abweichungen
Soll bei verfahrensfreien (Art. 57 BayBO) oder genehmigungsfreigestellten (Art. 58 BayBO) Vorhaben von bauordnungsrechtlichen Vorschriften abgewichen werden, ist hierfür ein Antrag auf isolierte Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 2 Satz 2 BayBO bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Diese Abweichungsanträge sind entweder digital oder in Papierform einzureichen.
Bei Abweichungen von den Anforderungen an den Brandschutz ist in der Regel ein Nachweis der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen durch einen Nachweisberechtigten für den vorbeugenden Brandschutz erforderlich.
Bei Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften kann ein entsprechender Brandschutznachweis erforderlich werden.
Nähere Informationen zum Einreichen der digitalen oder anologen Anträge finden Sie auf unserer Bauamts-Startseite.