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Allgemeines
Die Verfahrensart eines Bauvorhabens ist maßgeblich für die Wahl des Entwurfsverfassers und die Erstellerin oder den Ersteller der gegebenenfalls erforderlichen Nachweise (Art. 62 BayBO).
Lassen Sie deshalb bitte Ihren Entwurfsverfasser prüfen, ob er für das notwendige Verfahren bauvorlageberechtigt ist.
Anhand der Checkliste können Sie feststellen, welche Formulare und Unterlagen in welcher Anzahl einzureichen sind.
Vergewissern Sie sich, ob evtl. erforderliche Nachweise - wie z.B. der Standsicherheits - und/oder Brandschutznachweis - erstellt und je nach Verfahrensart dem Bauantrag beigefügt wurden.
Das Nachreichen von Unterlagen kann zur Verlängerung der Verfahrensdauer führen!