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Vereinfachtes Verfahren
Prüfungsumfang
Alle Anträge für Bauvorhaben, die keine Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO sind, werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) bauaufsichtlich in der Regel nur bezüglich der nachfolgenden Vorschriften geprüft:
Planungsrecht §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30, § 31, § 33, § 34 oder § 35 BauGB, z.B. bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung, Privilegierung bei Außenbereichsvorhaben
- Erschließung
Bauordnungsrecht
- Anforderungen nach der BayBO bezüglich der Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO).
Örtliche Bauvorschriften z. B.
- Satzungen über Stellplätze
- Satzungen über Dachgauben
Abweichungen
- Beantragte Abweichungen im Sinne des Art 63 Abs.1 und Abs.2 Satz 2 BayBO z.B. bezüglich Brandschutz, Abstandsflächen, örtliche Bauvorschriften
Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz (BayBO, GaStellV), sofern der Bauherr die Prüfung durch das Landratsamt beantragt hat (andernfalls muss vom Bauherrn ein Prüfsachverständiger beauftragt werden)
- Bei Mittel- und Großgaragen
- Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 5
Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, sofern wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Beispiele für dieses sogenannte „mitgezogene“ Recht sind
- Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
- Erlaubnis nach einer Landschaftsschutzverordnung
- etc.
Daneben können auch andere Vorschriften geprüft werden (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Einhaltung aller nicht geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn und der am Bau Beteiligten.