Landratsamt Fürstenfeldbruck
Verfahren
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Vereinfachtes Verfahren

Prüfungsumfang

Alle Anträge für Bauvorhaben, die keine Sonderbauten gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO sind, werden im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) bauaufsichtlich in der Regel nur bezüglich der nachfolgenden Vorschriften geprüft:

Planungsrecht §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB)

  • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30, § 31, § 33, § 34 oder § 35 BauGB, z.B. bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung, Privilegierung bei Außenbereichsvorhaben
  • Erschließung

Bauordnungsrecht

  • Anforderungen nach der BayBO bezüglich der Einhaltung der Abstandsflächen (Art. 6 BayBO).

Örtliche Bauvorschriften z. B.

  • Satzungen über Stellplätze
  • Satzungen über Dachgauben

Abweichungen

Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz (BayBO, GaStellV),  sofern der Bauherr die Prüfung durch das Landratsamt  beantragt hat (andernfalls muss vom Bauherrn ein Prüfsachverständiger beauftragt werden)

  • Bei Mittel- und Großgaragen
  • Bei Bauvorhaben der Gebäudeklasse 5

Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, sofern wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. Beispiele für dieses sogenannte „mitgezogene“ Recht sind

  • Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
  • Erlaubnis nach einer Landschaftsschutzverordnung
  • etc.

Daneben können auch andere Vorschriften geprüft werden(Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Die Einhaltung aller nicht geprüften öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt in der Verantwortung des Bauherrn und der am Bau Beteiligten.

Die erforderlichen Unterlagen für das vereinfachte Verfahren finden Sie in der verlinkten Auflistung.

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