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Änderung der Corona-Testverordnung des Bundes: Bürgertestungen werden eingeschränkt

30.06.2022
Struktur Corona-Virus

Quelle Freepik

Mit Wirkung zum 30.06.2022 werden anlasslose Testungen asymptomatischer Personen – sog. Bürgertests – eingeschränkt. Das geht aus der am 29.06.22 verkündeten Dritten Änderungsverordnung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundes hervor.

Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest haben ab sofort nur noch bestimmte Personengruppen wie unter anderem nachweislich Infizierte, Kontaktpersonen Infizierter, Personen in vulnerablem Einrichtungen wie Krankenhäuser und Pflegeheimen, oder Personen, die sich einen positiven Antigenschnelltest bestätigen lassen wollen (vollständige Übersicht: § 4a TestV, Link: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/oLkvcL7aBEpNfC03aH7/content/oLkvcL7aBEpNfC03aH7/BAnz%20AT%2029.06.2022%20V1.pdf?inline). Ein entsprechender Nachweis ist grundsätzlich vorzulegen, hierzu werden noch Vorgaben des Bundes erwartet.

Bayern hat bereits angekündigt, die Nachweispflicht für kostenlose Corona-Tests mit möglichst niedrigschwelligen Nachweismöglichkeiten umzusetzen, etwa für pflegende Angehörige. Die anderen testberechtigten Personen, die keinen Anspruch auf einen kostenlosen Test haben, müssen für einen Bürgertest künftig einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro aus eigener Kasse zahlen. Dazu gehören etwa Personen, die am Tag der Testung eine Innenraum-Veranstaltung besuchen wollen oder die auf der Corona-Warn-App eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben. Die in der TestVO vorgesehene Option, dass die Länder den Eigenanteil übernehmen können, wurde (zumindest Stand jetzt) in Bayern nicht gezogen.

Für die beiden Testzentren des Landratsamtes in Fürstenfeldbruck und Germering bedeutet das, dass sich dort ab sofort nur noch Personen mit einem Schnelltest testen lassen können, die Anspruch auf einen kostenlosen Test ohne Eigenanteil nach der neuen TestV haben. Personen, die einen Eigenanteil tragen müssen, müssen sich an private Anbieter wenden. Die Regelungen für PCR-Tests hingegen bleiben unangetastet.

Weitere Informationen zur neuen TestV sind u.a. hier zu finden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html#c22215

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