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Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Für die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen mit einem Kraftfahrzeug, das nicht unter die Klassen D1 oder D fällt, muss eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen. Ausgenommen hiervon sind hiervon Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1, wenn die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen als Krankenkraftwägen, im Linienverkehr, bei gewerbsmäßige Ausflugsfahrten oder Fernzielreisen erfolgt.
Generell ist eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich für Personenkraftwägen im Einsatz als:
- Taxen
- Mietwagen
- Krankenkraftwagen
- Personenkraftwagen im Linienverkehr oder
- Personenkraftwagen für gewerbsmäßige Ausflugsfahrten
- Personenkraftwagen für Ferienzielreisen
Für Fragen zur Antragstellung nutzen Sie bitte unser Kontaktformular und laden Sie ein Bild der Vorder- und Rückseite Ihres Führerscheins hoch. Dies erleichtert uns die genaue Beantwortung Ihrer Fragen erheblich.
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Erteilung sind:
- das Sie das 21. Lebensjahr, bei nur Krankenkraftwagen das 19. Lebensjahr, vollendet haben.
- das Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse B eines Staates der EU bzw. EWR oder eines in Anlage 11 aufgeführten Staates seit mindestens zwei Jahren, bei einer Verwendung nur für Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr, besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen haben.
- deutsche Fahrerlaubnis im Scheckkartenformat (bei einem ausländischen Führerschein muss zuerst ein Umschreibung erfolgen)
Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformular
- Kopie nationaler Führerschein (Vorder- und Rückseite)
- Kopie Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder ähnliche amtliche Dokumente)
- Augenärztliches Gutachten / Zeugnis (wahlweise auch durch einen Arzt für Betriebs- oder Arbeitsmedizin, je nach Sehfähigkeit; nach Anlage 6 Nr. 2 zur FeV)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (nach Anlage 5 Nr. 1 zur FeV)
- Betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten über psychologisches Testverfahren (sogenannter Reaktionstest; nicht erforderlich bei Verlängerung innerhalb der Frist, jedoch erforderlich bei einer Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus; nach Anlage 5 Nr. 2 zur FeV)
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30a BZRG
- zusätzliche Voraussetzung: amtlich gemeldeter Hauptwohnsitz im Landkreis Fürstenfeldbruck
Zusätzlich nur bei Krankenkraftwagen:
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (durch zertifizierte Stelle gemäß § 68 FeV; Online-Kurse werden nicht anerkannt)
Seit dem Stichtag 19.10.2021 ist für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen und den gebündelten Bedarfsverkehr (nach § 50 Personenbeförderungsgesetz) ein Nachweis der Fachkunde erforderlich. Da die Ausgestaltung dieses Fachkundenachweises bisher und auf absehbare nicht durch das Ministerium für Logistik und Mobilität erfolgt. Muss dieser Nachweis aktuell nicht für eine Beantragung vorgelegt werden. Wir bitten Sie daher von Nachfragen hierzu Abstand zu nehmen.
