Landratsamt Fürstenfeldbruck
Aktuelles
  • Bürgerservice08141-519 999

Pressemitteilungen

Corona: Keine Verlängerung der Allgemeinverfügung für Schulen und Kindertagesstätten im Landkreis Fürstenfeldbruck - Empfehlung für die betroffenen Schulen

02.10.2020

Die vergangenen Freitag erlassene Allgemeinverfügung wird nicht verlängert. Das Infektionsgeschehen weist die Kindertagesstätten und Schulen nicht mehr als vorherrschende Schwerpunkte aus; die örtlich berechneten Inzidenzzahlen liegen seit Tagen unter dem Vorwarnwert von 35.

Schüler einer Klasse mit gemeinsamen Unterricht mit einem infizierten Schüler sind Kontaktpersonen der Kategorie 1; andere Schüler, die mit ihnen, aber nicht mit der Indexperson gemeinsam Unterricht hatten, müssen nicht in Quarantäne.


1. Allgemeinverfügung

Das konkrete Corona-Infektionsgeschehen im Landkreis Fürstenfeldbruck hat sich in der zu Ende gehenden Woche gegenüber der Vorwoche verändert: es betrifft neben Einzelfällen vielfach Kontaktpersonen der Kategorie 1, Reiserückkehrer und zwei Betriebe mit jeweils mehreren betroffenen Mitarbeitern sowie eine Asylbewerberunterkunft. Zwei Schulen waren am vergangenen Wochen-ende bzw. am Wochenanfang neu betroffen sowie eine schulvorbereitende Einrichtung. Bei zwei weiteren Schulen sind Kontaktpersonen der Kategorie 1 als neue Infizierte hinzugekommen, hier waren keine weiteren Maßnahmen in den Schulen veranlasst. Damit sind zumindest insbesondere Kindertagesstätten und auch die Schulen nicht mehr der vorherrschende Schwerpunkt wie in den Wochen zuvor. Allerdings sind nach aktueller Lage erneut neue Schulklassen betroffen.

Deswegen empfiehlt das Gesundheitsamt des Landratsamts den in dieser Woche mit Fällen betroffenen Schulen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest für die kommende Woche vom 05.10.2020 bis 09.10.2020 beizubehalten, wenn die Abstandsgebote nicht während des Un-terrichts nicht eingehalten werden können. Hiermit soll das Risiko der weiteren Verbreitung einer ggf. stattgefunden habenden Infektion durch noch nicht erkannte Indexschüler verringert werden.

Die sog. 7-Tages-Inzidenz, also die Zahl, die angibt, wie viele neue Infektionen es innerhalb der letzten sieben Tage auf 100.000 Einwohner gerechnet gibt, lag am 01.10.2020 nach den Berech-nungen des örtlichen Gesundheitsamts bei 27,27. Auch in den vier Tagen davor lag der Wert unter der sog. „Vorwarnstufe“ von 35 pro 100.000 Einwohnern, zuletzt war der Signalwert mit 35,0 am 26. September 2020 erreicht worden.

Das Landratsamt Fürstenfeldbruck hatte am vergangenen Freitag, den 25.09.2020, vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens an den Schulen und Kindertagesstätten und dem steigenden, die Vorwarnstufe nach den örtlichen Berechnungen erreichenden Inzidenzwert, die Stufe 2 des bayerischen Drei-Stufen-Plans für die Schulen und Kindertagesstätten festgestellt. Dessen Empfehlungen folgend wurde eine Allgemeinverfügung erlassen mit folgenden Maßnahmen: Maskenpflicht für die Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 bei Nichteinhaltung des Mindestabstands, feste Gruppen in den Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht für deren Beschäftigte.
Die Allgemeinverfügung ist bis 04.10.2020 befristet. Aufgrund der oben beschriebenen Entwicklung hat das Landratsamt Fürstenfeldbruck beschlossen, diese Allgemeinverfügung nicht zu verlängern.
Die Lage kann sich natürlich jederzeit wieder ändern; das Landratsamt passt seine Maßnahmen stets der jeweiligen Lage an.

2. Örtliche und überörtliche Berechnungen

Der Freistaat Bayern veröffentlicht auf der Seite des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eine Übersicht der Fallzahlen von Coronavirusinfektionen in Bayern (www.lgl.de). Diese Zahlen weichen von den örtlichen Berechnungen, die immer eine Momentaufnahme des jeweiligen Tages darstellen, ab, insofern es durch die Meldewege und Verarbeitungsnotwendigkeiten zu Verzögerungen, aber auch zu Änderungen kommen kann, etwa wenn sich aufgrund korrigierter Angaben die Zuordnung zu einem Gesundheitsamt (z.B. wurde nicht der gemeldete, sondern der faktische Wohnsitz angegeben) ändert oder Doppelmeldungen korrigiert werden usw. Dies gilt auch für die Zahlen, die das Robert-Koch-Institut veröffentlicht. Auch hier kann es zu Abweichungen und Verzögerungen kommen.

Die Allgemeinverfügung wurde erlassen, weil das Infektionsgeschehen einen Schwerpunkt in den Schulen und Kindertagesstätten hatte. Für mehr als 10 Schulen und einige Kindertagesstätten im Landkreis mussten Quarantäneanordnungen erlassen werden; zudem überstieg die örtliche Berechnung der Inzidenzzahl ab dem 22.09.2020 für fünf Tage hintereinander den Vorwarnwert von 35, ein Indiz für das Feststellen der Stufe 2 des Drei-Stufen-Plans für die Schulen und Kindertagesstätten. Das Landratsamt war begründet davon ausgegangen, dass sich die Zahlen des LGL – mit zeitlicher Verzögerung – entsprechend entwickeln; aufgrund technischer Übertragungsfehler waren die Zahlen des LGL aber zu Wochenbeginn nicht aktuell und zeichnen auch jetzt noch nicht die Entwicklung der örtlichen Zahlen nach. Die entstandenen Differenzen werden derzeit geklärt.

3. Kontaktpersonenmanagement, insbesondere in den Schulen

Die deutschlandweite Strategie der möglichst frühzeitigen Ermittlung und Quarantäne von engeren Kontaktpersonen ist nach wie vor erfolgreich. Als „engere Kontaktpersonen“ (ist gleich „Kontaktpersonen der Kategorie 1) werden die Personen definiert, die ab 48 Stunden vor Auftreten der ersten Symptome bei der erkrankten Person bis zu 14 Tage danach zum Beispiel (Aufzählung nicht abschließend) etwa

  • 15-minütigen Kontakt von Angesicht zu Angesicht hatten mit der infizierten Person;
  • Kontakt zu deren Sekreten hatten;
  • auch bei größerem Abstand als 1,5 m einer höheren Aerosolkonzentration ausgesetzt waren (z.B. mit der infizierten Person Singen in einem Raum, Sport in einem Raum, längerer Aufenthalt in einem Raum über 30 Minuten hinaus etc.);
  • in einer beengten oder schwer zu überblickenden Raumsituation waren (z.B. Kitagruppen) (Quelle: www.rki.de unter „Kontaktpersonennachverfolgung“).

Im schulischen Bereich sind deshalb alle Schülerinnen und Schüler engere Kontaktpersonen, die gemeinsame Unterrichtsstunden mit einer positiv getesteten Person hatten, d.h. die jeweilige Schulklasse und ggf. die Schüler eines klassenübergreifenden gemeinsamen Unterrichts mit der Indexperson (positiv getestete Person). NICHT in Quarantäne müssen die Mitschüler der in Quarantäne geschickten Schülerinnen und Schüler, das heißt die Kontaktpersonen der Kontaktpersonen der Kategorie 1. Deshalb müssen etwa auch die Eltern von in Quarantäne geschickten Schülern nicht selbst in Quarantäne, solange ihr Kind nicht positiv getestet ist und sie ggf. Kontaktpersonen der Kategorie 1 werden.


Zurück
nach oben