- Bürgerservice08141-519 999
Pressemitteilungen
Festlegung einer Sperrzone zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Mit der Festlegung eines Sperrgebiets sind Verbringungsverbote für empfängliche Tiere sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen in das freie Gebiet verbunden. Die Allgemeinverfügung wird am 25.02.2019 veröffentlicht und tritt am 26.02.2019 in Kraft.
Grund hierfür ist ein am 20.02.2019 amtlich bestätigter Ausbruch der Blauzungenkrankheit (BTV8) im Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg. Es ist erforderlich, um den Ausbruchsort ein Sperrgebiet von 150 km Radius länderübergreifend zu bilden, wodurch der Landkreis Fürstenfeldbruck mit betroffen wird. Die große Ausdehnung ist dadurch begründet, weil die den Seuchenerreger übertragenden Stechmücken (Gnitzen) mit dem Wind über große Entfernungen weitergetragen werden können und somit die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche über entsprechend große Distanzen gegeben ist.
Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, für die alle Wiederkäuer empfänglich sind. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen).

